Baumreihen, die hinter Grenzwänden gepflanzt werden, dürfen ohne Einhaltung eines Mindestabstandes bis zur Höhe der Grenzwand wachsen.
Ein solcher Beseitigungsanspruch folgt weder aus dem Gesichtspunkt einer Unterschreitung von Mindestabständen noch gehen von den in Reihe gepflanzten Bäumen relevante Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstückes aus.
Im Einzelnen:
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Grundstückseigentümer gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auch solche Beeinträchtigungen seines Grundstückes auf dem Zivilrechtsweg abwehren, die auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Abstandsvorschriften beruhen, wenn und soweit diese nachbarschützende Wirkung entfalten.
Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften sind durch die Anpflanzung der streitbefangenen Bäume jedoch nicht verletzt worden. Die in § 6 HBO normierten Abstandsregelungen gelten grundsätzlich nur für Gebäude. Entgegen der Auffassung des Klägers greift auch die in § 6 Abs. 8 HBO normierte Erstreckung der Abstandsflächenregelungen auf Anlagen oder Einrichtungen mit gebäudegleicher Wirkung in der hier zu beurteilenden Situation nicht ein, da es sich um lebende Anpflanzungen handelt, die bereits begrifflich keine baulichen Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Bauordnungsrechts darstellen.
Auch nach den landesrechtlichen Abstandsvorschriften des HNachbG sind die Beklagten nicht zu einer Beseitigung der Baumreihe verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Beseitigung der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzten Bäume.Ein solcher Beseitigungsanspruch folgt weder aus dem Gesichtspunkt einer Unterschreitung von Mindestabständen noch gehen von den in Reihe gepflanzten Bäumen relevante Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstückes aus.
Im Einzelnen:
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Grundstückseigentümer gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auch solche Beeinträchtigungen seines Grundstückes auf dem Zivilrechtsweg abwehren, die auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Abstandsvorschriften beruhen, wenn und soweit diese nachbarschützende Wirkung entfalten.
Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften sind durch die Anpflanzung der streitbefangenen Bäume jedoch nicht verletzt worden. Die in § 6 HBO normierten Abstandsregelungen gelten grundsätzlich nur für Gebäude. Entgegen der Auffassung des Klägers greift auch die in § 6 Abs. 8 HBO normierte Erstreckung der Abstandsflächenregelungen auf Anlagen oder Einrichtungen mit gebäudegleicher Wirkung in der hier zu beurteilenden Situation nicht ein, da es sich um lebende Anpflanzungen handelt, die bereits begrifflich keine baulichen Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Bauordnungsrechts darstellen.
Auch nach den landesrechtlichen Abstandsvorschriften des HNachbG sind die Beklagten nicht zu einer Beseitigung der Baumreihe verpflichtet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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