Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB ist erforderlich, wenn ein Betreuer im Namen des Betreuten eine Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück eingeht. Diese Genehmigungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der betreute Ehegatte mit seinem Ehegatten in Gütergemeinschaft lebt.
§ 1458 BGB regelt die Alleinverwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten, solange der andere Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn für den betreffenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist. Anders als § 1436 BGB erwähnt § 1458 BGB den Fall der Betreuung nicht ausdrücklich. Eine entsprechende Anwendung auf Betreuungsverhältnisse scheidet aus, da § 1458 BGB nicht in § 1908i BGB aufgeführt ist und keine gesetzliche Regelungslücke besteht.
Nach Abschaffung der Vormundschaft über Volljährige durch das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht betrifft § 1458 BGB ausschließlich minderjährige Ehegatten. Die Vorschrift hat damit nur noch eingeschränkte praktische Bedeutung. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Betreuung systematisch anders zu behandeln als die Vormundschaft, führt dazu, dass die Alleinverwaltungsbefugnis des nicht betreuten Ehegatten nicht greift.
§ 1458 BGB regelt die Alleinverwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten, solange der andere Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn für den betreffenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist. Anders als § 1436 BGB erwähnt § 1458 BGB den Fall der Betreuung nicht ausdrücklich. Eine entsprechende Anwendung auf Betreuungsverhältnisse scheidet aus, da § 1458 BGB nicht in § 1908i BGB aufgeführt ist und keine gesetzliche Regelungslücke besteht.
Nach Abschaffung der Vormundschaft über Volljährige durch das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht betrifft § 1458 BGB ausschließlich minderjährige Ehegatten. Die Vorschrift hat damit nur noch eingeschränkte praktische Bedeutung. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Betreuung systematisch anders zu behandeln als die Vormundschaft, führt dazu, dass die Alleinverwaltungsbefugnis des nicht betreuten Ehegatten nicht greift.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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