Pflegegeld nach § 37 SGB XI sowie Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 3 SGB XII stellen betreuungsrechtliches Verfügungsgeld im Sinne des § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Als Betreuer eingesetzte Eltern, die mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führen, verstoßen nicht gegen das Verwendungsverbot des § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie diese Mittel auf ihr eigenes Konto überweisen lassen - vorausgesetzt, die Verwendung entspricht dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten.
Nach § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist es dem Betreuer grundsätzlich untersagt, das Vermögen des Betreuten für sich zu verwenden, also zu verbrauchen oder für eigene Zwecke zu nutzen. Das Gesetz sieht jedoch zwei Ausnahmetatbestände vor. Gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt das Verwendungsverbot nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen Betreuer und Betreuten eine entsprechende Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Darüber hinaus ordnet § 1836 Abs. 3 Satz 1 BGB an, dass das Verwendungsverbot bei gemeinsamem Haushalt von Betreuer und Betreutem nicht für Haushaltsgegenstände sowie für das sogenannte Verfügungsgeld nach § 1839 BGB gilt - sofern die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Verfügungsgeld ist dabei nach § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB das Geld, das der Betreuer für die laufenden Ausgaben des Betreuten benötigt.
Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI steht dem Pflegebedürftigen selbst zu, nicht der Pflegeperson. Das Pflegegeld stellt kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar, sondern dient dazu, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Es setzt den Pflegebedürftigen in den Stand, die Pflegebereitschaft seiner Angehörigen, Freunde oder Nachbarn zu erhalten und zu honorieren (vgl. BGH, 20.10.2022 - Az: IX ZB 12/22). Im betreuungsrechtlichen Sinne „benötigt“ der Betreute das Pflegegeld daher, um die Pflegebereitschaft seiner Angehörigen abstrakt zu erhalten. Es handelt sich damit um Verfügungsgeld im Sinne des § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist es dem Betreuer grundsätzlich untersagt, das Vermögen des Betreuten für sich zu verwenden, also zu verbrauchen oder für eigene Zwecke zu nutzen. Das Gesetz sieht jedoch zwei Ausnahmetatbestände vor. Gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt das Verwendungsverbot nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen Betreuer und Betreuten eine entsprechende Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Darüber hinaus ordnet § 1836 Abs. 3 Satz 1 BGB an, dass das Verwendungsverbot bei gemeinsamem Haushalt von Betreuer und Betreutem nicht für Haushaltsgegenstände sowie für das sogenannte Verfügungsgeld nach § 1839 BGB gilt - sofern die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Verfügungsgeld ist dabei nach § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB das Geld, das der Betreuer für die laufenden Ausgaben des Betreuten benötigt.
Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI steht dem Pflegebedürftigen selbst zu, nicht der Pflegeperson. Das Pflegegeld stellt kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar, sondern dient dazu, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Es setzt den Pflegebedürftigen in den Stand, die Pflegebereitschaft seiner Angehörigen, Freunde oder Nachbarn zu erhalten und zu honorieren (vgl. BGH, 20.10.2022 - Az: IX ZB 12/22). Im betreuungsrechtlichen Sinne „benötigt“ der Betreute das Pflegegeld daher, um die Pflegebereitschaft seiner Angehörigen abstrakt zu erhalten. Es handelt sich damit um Verfügungsgeld im Sinne des § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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