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Betreuervergütung bei während der Betreuung mittellos gewordenen Betreuten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Höhe der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG anzusetzenden Stunden für die Berufsbetreuervergütung richtet sich ausschließlich danach, ob der Betreute während des jeweiligen Vergütungsmonats mittellos war oder nicht; gegebenenfalls ist taganteilig zu differenzieren. Dies gilt auch dann, wenn die gesamte Vergütung wegen zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Festsetzungsentscheidung gegebener Mittellosigkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.

Wer trägt die Vergütung des Berufsbetreuers?

Die Vergütung des Berufsbetreuers wird nach § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG i. V. m. § 1836 d BGB aus der Staatskasse festgesetzt, wenn der Betreute mittellos ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit als Voraussetzung des Anspruchs gegen die Staatskasse sind dabei die zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebenen Verhältnisse. Dies entspricht der bereits zum vorherigen Recht vertretenen Rechtsauffassung (vgl. BayObLG, 05.02.2002 - Az: 3Z BR 325/01; OLG München, 21.03.2007 - Az: 33 Wx 13/07; OLG Dresden, 22.02.2007 - Az: 3 W 77/07; OLG Brandenburg, 30.07.2007 - Az: 11 Wx 14/07; OLG Frankfurt, 15.03.2001 - Az: 20 W 311/00 sowie OLG Frankfurt, 18.12.2007 - Az: 20 W 314/07).

Bestimmt der Vergütungsschuldner auch die Vergütungshöhe?

Aus der Bestimmung des Vergütungsschuldners nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz folgt nicht automatisch, dass für die Berechnung der Vergütungshöhe der gesamte Abrechnungszeitraum einheitlich nach dem für mittellose Betreute geltenden, niedrigeren Stundenansatz gemäß § 5 Abs. 2 VBVG zu bemessen ist. Die Frage des Vergütungsschuldners ist in § 1 Abs. 2 VBVG eigenständig geregelt und von der Bemessung der Vergütungshöhe nach § 5 VBVG zu trennen. Eine Zahlungspflicht der Staatskasse führt demnach nicht zu einer Fiktion durchgehender Mittellosigkeit für den gesamten Abrechnungszeitraum.

Wonach richtet sich die Höhe der anzusetzenden Stunden?

Das VBVG sieht ein pauschaliertes Vergütungssystem vor, bei dem sich der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand nach drei Kriterien bemisst: der Dauer der Betreuung, der Mittellosigkeit des Betreuten sowie der Frage, ob dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in oder außerhalb eines Heimes hat. Ändern sich die für die Vergütung maßgeblichen Umstände vor Ablauf eines vollen Monats, ist der Stundenansatz nach § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG taganteilig zu berechnen. Zu den maßgeblichen Umständen zählt auch der Eintritt oder die Beendigung der Mittellosigkeit. Die Stundenansätze des § 5 VBVG knüpfen gesetzessystematisch nicht daran an, ob die Vergütung vom Betreuten selbst oder von der Staatskasse zu tragen ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob der Betreute während des jeweiligen Vergütungszeitraums mittellos war.


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OLG Frankfurt, 15.04.2008 - Az: 20 W 37/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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