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Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht: Wann Vermögen vor dem Zugriff des Staates sicher ist

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wer in eine finanzielle Notlage gerät, sei es durch Pflegebedürftigkeit im Alter, Erwerbsminderung oder lange Arbeitslosigkeit, ist oft auf staatliche Hilfe angewiesen. Das Sozialhilferecht folgt dabei jedoch dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das bedeutet, dass Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) nur derjenige erhält, der sich nicht selbst helfen kann. Bevor der Staat mit Steuergeldern einspringt, ist grundsätzlich erst das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das sogenannte Schonvermögen bleibt jedoch geschützt.

Grundfreibetrag und finanzielle Reserven

Nicht jeder Euro auf dem Konto muss ausgegeben werden, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Das Gesetz gesteht jedem Leistungsberechtigten einen gewissen finanziellen Freiraum zu, den sogenannten „kleineren Barbetrag“. Die Höhe dieses geschützten Geldvermögens wurde in den letzten Jahren deutlich angepasst. Gemäß der aktuellen Rechtslage, basierend auf der Verordnung zu § 90 SGB XII, steht jedem volljährigen Leistungsberechtigten ein pauschaler Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro zu. Dieser Betrag ist tabu für das Sozialamt und muss nicht für den Lebensunterhalt oder Pflegekosten eingesetzt werden.

Lebt der Antragsteller nicht allein, sondern mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, erhöht sich dieser Freibetrag entsprechend. Auch für Personen, die vom Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten werden – insbesondere Kinder –, gelten zusätzliche Freibeträge von jeweils 500 Euro. Es ist dabei unerheblich, in welcher Form dieses Vermögen vorliegt, solange es sich um verwertbare Geldwerte wie Bargeld, Sparbücher oder Tagesgeldkonten handelt.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zum Bürgergeld (ehemals Hartz IV): Während dort im ersten Jahr (Karenzzeit) sehr hohe Freibeträge von bis zu 40.000 Euro gelten, sind die Regelungen in der Sozialhilfe (SGB XII) und damit auch bei der „Hilfe zur Pflege“ strenger.

Was gilt hinsichtlich eines selbst bewohnten Eigenheims?

Betroffene fürchten oftmals, ihr Haus verkaufen zu müssen, wenn sie im Alter auf Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege angewiesen sind. Das ist jedoch nicht zwingend der Fall. Ein „angemessenes Hausgrundstück“ gehört zum Schonvermögen und muss nicht verwertet werden, solange es vom Hilfebedürftigen oder seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird.

Die Angemessenheit einer Immobilie ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, der erst durch die Rechtsprechung konkretisiert wird. Als Richtwerte gelten für ein Familienheim bei einem Haushalt von bis zu vier Personen eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern, bei einer Eigentumswohnung sind es 120 Quadratmeter. Leben weniger Personen im Haushalt, können auch geringere Flächen als Obergrenze gelten, wobei hier stets der Einzelfall entscheidet. Ist die Immobilie unangemessen groß, kann das Sozialamt unter Umständen die Verwertung verlangen, also den Verkauf oder zumindest die Beleihung des Objekts.

Eine besondere Situation entsteht, wenn der Eigentümer in ein Pflegeheim umzieht. Gibt der Hilfebedürftige seine Wohnung endgültig auf, endet der Schutz als „selbst bewohntes“ Hausgrundstück. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Ehepartner oder pflegebedürftige Kinder weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben. Ist dies nicht der Fall und steht das Haus leer, gehört es zum verwertbaren Vermögen. Der Erlös aus einem Verkauf muss dann vorrangig für die Heimkosten eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe fließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Verwertung nicht gefordert werden darf, wenn sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Angemessener Hausrat und Kraftfahrzeuge

Neben Geld und Immobilien gibt es weitere Vermögenswerte, die geschützt sind. Dazu gehört der angemessene Hausrat. Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung und persönliche Gegenstände müssen nicht verkauft werden, sofern es sich nicht um Luxusgegenstände handelt. Auch Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen, bleiben anrechnungsfrei.

Bei Kraftfahrzeugen ist die Lage im Sozialhilferecht (SGB XII) strenger als im Bürgergeld-Bezug. Ein Auto zählt nur dann zwingend zum Schonvermögen, wenn es für die Berufsausübung oder aufgrund einer Behinderung notwendig ist. Dennoch wird in der Praxis oft ein angemessenes Kraftfahrzeug zugestanden, wobei hier Wertgrenzen gelten. Ein Pkw mit einem Restwert von unter 7.500 Euro wird in der Regel als angemessen betrachtet und muss nicht verkauft werden. Ist das Fahrzeug jedoch deutlich wertvoller, kann das Sozialamt verlangen, dass es verkauft und ein günstigeres Fahrzeug angeschafft wird, wobei der Differenzbetrag dann für den Lebensunterhalt einzusetzen ist.

Bestattungsvorsorge und Grabpflege

Viele Menschen legen zu Lebzeiten Geld zurück, um ihre Beerdigung nicht den Angehörigen zur Last fallen zu lassen. Da es keine explizite gesetzliche Regelung zur Höhe der geschützten Bestattungsvorsorge gibt, haben Gerichte hier Richtlinien entwickelt. Eine Bestattungsvorsorge zählt zum Schonvermögen, wenn das Geld zweckgebunden angelegt ist und die Höhe angemessen erscheint.

Eine solche Zweckbindung liegt vor, wenn eine vertragliche Vereinbarung besteht, die eine andere Verwendung des Geldes ausschließt, wie beispielsweise bei einer Sterbegeldversicherung oder einem Treuhandvertrag mit einem Bestatter. Die Angemessenheit richtet sich nach den örtlichen Preisen für eine würdige Bestattung. Beträge zwischen 3.500 Euro und 5.000 Euro werden von den Gerichten regelmäßig als angemessen anerkannt, in Einzelfällen können auch höhere Summen geschützt sein, wenn dies den Lebensverhältnissen des Verstorbenen entspricht.

Schmerzensgeld und Härtefallregelungen

Das Gesetz enthält eine Härtefallklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII), die verhindern soll, dass der Einsatz von Vermögen zu unbilligen Ergebnissen führt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Schmerzensgeld. Erhält ein Sozialhilfeempfänger aufgrund eines Unfalls eine Schmerzensgeldzahlung, so darf dieses Geld nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich bestätigt. Das Gericht führte aus, dass Schmerzensgeld eine Ausgleichsfunktion für erlittene immaterielle Schäden hat und dem Geschädigten Genugtuung verschaffen soll. Würde man ihn zwingen, dieses Geld für seinen Lebensunterhalt oder Verfahrenskosten (wie beispielsweise die Betreuervergütung) einzusetzen, würde dieser Zweck verfehlt. Das Geld steht dem Betroffenen zur freien Verfügung, um sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, und darf nicht vom Sozialamt einkassiert werden (vgl. OLG Frankfurt, 16.05.2008 - Az: 20 W 128/08).

Auch kleine Kapitallebensversicherungen können im Einzelfall unter die Härtefallregelung fallen. Das Oberlandesgericht München entschied, dass eine Lebensversicherung, die eine bescheidene Zusatzrente sichert, geschützt sein kann, wenn die gesetzliche Rente des Betroffenen sehr niedrig ist und knapp über dem Sozialhilfeniveau liegt. Wenn der Einsatz des Kapitals dazu führen würde, dass der Betroffene später im Alter auf Sozialhilfe angewiesen wäre, kann es sinnvoller und geboten sein, das Vermögen als zusätzliche Altersvorsorge zu schonen München (vgl. OLG München, 27.01.2009 - Az: 33 Wx 197/08).

Besonderheiten im Betreuungsrecht

Auch für Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, gelten die Vermögensfreigrenzen des Sozialhilferechts, wenn es um die Frage geht, ob sie die Vergütung ihres Berufsbetreuers selbst zahlen müssen oder ob die Staatskasse einspringt (Mittellosigkeit). Ein Betreuter gilt als mittellos, wenn sein Vermögen die Schonvermögensgrenzen (aktuell 10.000 Euro) nicht übersteigt.

Hierbei ist wichtig, dass bei der Berechnung des Vermögens Schulden grundsätzlich nicht abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auf die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte ankommt. Ob diesen Werten Verbindlichkeiten gegenüberstehen, ist für die Frage der Mittellosigkeit im Betreuungsrecht zunächst irrelevant. Dies dient der Verwaltungspraktikabilität, kann sich aber für Betreute im Einzelfall negativ auswirken (vgl. BGH, 15.12.2021 - Az: XII ZB 245/20).
Stand: 11.02.2026
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