Eine Person, deren Aufenthalt seit langer Zeit unbekannt ist, über deren Schicksal aber den Umständen nach keine Nachrichten zu erwarten sind, ist verschollen i.S.v. § 1 Abs. 1 VerschG, wenn sie im Einzelfall inzwischen ein Alter erreicht hätte, bei dem aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen erhebliche Zweifel an ihrem Fortleben begründet sind. Dieses ist in Ermangelung anderer Anhaltspunkte jedenfalls der Fall, wenn die vermisste Person, würde sie noch leben, inzwischen über 100 Jahre alt wäre.
Kann für die Todesfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 VerschG ein wahrscheinlicher Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist aber der Auffangzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 VerschG deutlich weniger wahrscheinlich als andere Zeitpunkte, weil die verschollene Person bereits seit langer Zeit unbekannten Aufenthalts ist, ohne dass Anhaltspunkte für ein frühes Ableben vorliegen, wiederspricht es dem Prioritätsverhältnis zwischen § 9 Abs. 2 VerschG und § 9 Abs. 3 VerschG, wonach vorrangig der wahrscheinlichste Todeszeitpunkt festgestellt werden soll, die Auffangregelung nach § 9 Abs. 3 VerschG anzuwenden. In diesem Fall muss das Gericht den Zeitpunkt gleichwohl nach § 9 Abs. 2 VerschG bestimmen und sich dem wahrscheinlichsten Todeszeitpunkt durch eine Schätzung nähern.
Ist in einer derartigen Situation die vermisste Person allein aufgrund ihres hohen Alters, welches sie im Erlebensfall haben müsste, als verschollen anzusehen, ist es angemessen, zur Schätzung des wahrscheinlichen Todeszeitpunktes auf die durchschnittliche Lebenserwartung abzustellen, welche die verschollene Person zu dem Zeitpunkt hatte, als sie nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat.
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