Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenNach
§ 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit beabsichtigt, die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes zu nutzen und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilt.
Die Vorschrift setzt damit voraus, dass ein sachlicher Befristungsgrund im Sinne des § 575 Abs. 1 S. 1 BGB bei Vertragsschluss objektiv gegeben ist, wobei im Fall des
Eigenbedarfs der Wille des Vermieters ausreicht, die Räumlichkeiten nach Ablauf der Befristung selbst oder durch eine ihm nahestehende Person zu nutzen. Der Vermieter muss aber bei Abschluss des Mietvertrages die ernsthafte Absicht haben, das Mietobjekt einer der in § 575 Abs. 1 S. 1 BGB bezeichneten Verwendungen zuzuführen. Darüber hinaus ist die Befristung nach dem klaren Wortlaut des § 575 Abs. 1 S. 1 BGB nur wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die Befristungsabsicht und das Befristungsinteresse bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat.
Eine Befristung mit der Begründung „Eigenbedarf für Lebensgefährten (...)“ ist daher unwirksam. Der Lebensgefährte der Vermieterin ist kein Familienangehöriger der Vermieterin im Sinne der §§
1589,
1590 BGB. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie weit der Kreis des privilegierten Personenkreises im Sinne der
§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zu ziehen ist, sachlich geboten ist allerdings lediglich eine Einschränkung insbesondere des weiten Verwandtschaftsbegriffes des § 1589 BGB. Eine zulässige Befristung nach § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB für den nichtehelichen Lebensgefährten scheidet ganz offensichtlich schon aus Rechtsgründen aus.
Zu den Haushaltsangehörigen des Vermieters gehören alle Familienmitglieder und sonstigen Personen, die sich seit längerer Zeit auf Dauer mit dem Vermieter in Hausgemeinschaft zusammenleben. Zu Gunsten von Personen, die außerhalb der Vermieterwohnung ihren Lebensmittelpunkt haben, kann eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erklärt werden. Da der Begriff des Haushaltsangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB identisch sind, muss diese gesetzliche Voraussetzung entsprechend auch für das Befristungsinteresse nach § 575 BGB gelten. Wenn der Lebensgefährte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht mit der Vermieterin in Hausgemeinschaft wohnte, ohne dort einen eigenen Hausstand aufzuweisen, sondern vielmehr seinen Lebensmittelpunkt in seiner eigenen Wohnung hatte, liegt auch insoweit kein sachlicher Grund für eine Befristung nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor.