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Wirksamkeit einer Befristungsabrede

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 1998.

Die Klägerin war seit dem 17. Juni 1992 aufgrund von neun befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Nach den schriftlichen Arbeitsverträgen bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung. In den letzten vier, insgesamt für die Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Januar 1998 geschlossenen Verträgen war jeweils vereinbart, daß die Klägerin als Aushilfsangestellte nach SR 2y BAT zur Vertretung der beurlaubten Frau S. S. beschäftigt wird.

Den Antrag auf Sonderurlaub zur Betreuung ihrer Kinder für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1998 nach § 50 Abs. 1 BAT hatte Frau S. am 23. Oktober 1996 gestellt. Auf Antrag der Frau S. vom 29. Oktober 1997 vereinbarte die Beklagte mit ihr am 7. November 1997 die Verlängerung des Sonderurlaubs bis zum 31. Januar 1999.

Mit ihrer am 17. September 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des letzten Vertrags geltend. Ein Sachgrund für diese Befristung liege nicht vor, da die Beklagte nicht mit hinreichender Sicherheit habe erwarten können, Frau S. werde ihre Tätigkeit nach der Beurlaubung am 1. Februar 1998 in vollem Umfang wieder aufnehmen. Frau S. habe die Absicht gehabt, ihre Arbeit frühestens ab Februar 1999 wieder aufzunehmen und nur noch halbtags zu arbeiten. Selbst wenn sie dies der Personalverwaltung der Beklagten im Oktober/November 1996 noch nicht ausdrücklich mitgeteilt haben sollte, habe ein entsprechender Wunsch der Frau S. jedenfalls nahe gelegen.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte in der Ausländerbehörde unter Eingruppierung in VergGr. V b der Anlage 1 a zum BAT besteht.

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