Gemäß § 575 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für eine wirksame Befristung unter anderem, dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Dabei muss er den Befristungsgrund hinreichend konkretisieren. Bei der Absicht baulicher Maßnahmen (§ 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) etwa ist die Art der Arbeiten so konkret mitzuteilen, dass der Mieter erkennt, inwiefern sie seine Räume betreffen und das Mietverhältnis geeignet ist, die Durchführung der Arbeiten zu erschweren.
Diesen Anforderungen genügt das bloße Schlagwort „Dachausbau“ nicht. Daraus geht insbesondere nicht hervor, welche Räume von dem Dachausbau betroffen sein sollen und wie (zeit-)aufwendig der Dachausbau voraussichtlich ausfällt.
Diesen Anforderungen genügt das bloße Schlagwort „Dachausbau“ nicht. Daraus geht insbesondere nicht hervor, welche Räume von dem Dachausbau betroffen sein sollen und wie (zeit-)aufwendig der Dachausbau voraussichtlich ausfällt.
LG Münster, 18.01.2021 - Az: 03 S 102/20
ECLI:DE:LGMS:2021:0118.03S102.20.00
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