Das Reisebüro schuldet dem Kunden lediglich Beratung bei der Auswahl der Reise. Die davon zu trennende Durchführung der gewählten Reise mit samt der dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweispflichten ist Sache des Reiseveranstalters und daraus folgt, dass die Unterrichtung
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AG Leipzig, 06.04.2011 - Az: 113 C 6263/10
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