Bricht eine Fluggesellschaft einen bereits begonnenen Check-In-Vorgang aus Gründen ab, die nicht in der Sphäre der Reisenden liegen, stellt dies einen Reisemangel dar, der zum Aufwendungsersatz für selbst organisierte Ersatzleistungen sowie zur Reisepreisminderung berechtigt. Ein ausdrückliches Abhilfeverlangen ist entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter - auch über den Reisevermittler - erkennbar zur Selbstabhilfe rät oder eine solche stillschweigend billigt.
Vorliegend betraf dies den Abbruch eines Check-In-Vorgangs, nachdem im System der Fluggesellschaft fälschlich ein mitreisendes Baby vermerkt war, obwohl ein solches tatsächlich nicht existierte.
Nichtbeförderung als Reisemangel
Ein Mangel der Pauschalreise im Sinne des § 651i BGB liegt vor, wenn eine im Reisepaket enthaltene Beförderungsleistung nicht erbracht wird, ohne dass dies auf einem Fehlverhalten des Reisenden beruht. Erscheint der Reisende innerhalb der von der Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegten Frist am Check-In-Schalter und wird der bereits begonnene Abfertigungsvorgang sodann aus Gründen abgebrochen, die in der Sphäre der Fluggesellschaft liegen - etwa aufgrund technischer Unstimmigkeiten im Buchungssystem -, ist die Nichtbeförderung dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Die Fluggesellschaft handelt dabei als dessen Erfüllungsgehilfin.Vorliegend betraf dies den Abbruch eines Check-In-Vorgangs, nachdem im System der Fluggesellschaft fälschlich ein mitreisendes Baby vermerkt war, obwohl ein solches tatsächlich nicht existierte.
Wann ist ein Abhilfeverlangen entbehrlich?
Grundsätzlich setzt der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 651k Abs. 2 BGB ein Abhilfeverlangen des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter voraus, § 651k Abs. 1 BGB. Dieses kann gemäß § 651v Abs. 4 BGB auch gegenüber dem Reisevermittler erklärt werden, da dieser als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt gilt, Mängelanzeigen sowie sonstige Erklärungen des Reisenden entgegenzunehmen. Ein ausdrückliches, mit Fristsetzung versehenes Abhilfeverlangen ist entbehrlich, wenn der Reisevermittler dem Reisenden erkennbar zu verstehen gibt, dass eine Abhilfe durch den Veranstalter nicht zu erwarten ist, und stattdessen zur eigenständigen Ersatzbeschaffung rät. In einem solchen Hinweis liegt konkludent eine Aufforderung zur Selbstabhilfe und ein Verzicht auf eigene Abhilfeleistung durch den Veranstalter.Urteil freischalten
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LG Hamburg, 16.10.2025 - Az: 319 O 59/25
ECLI:DE:LGHH:2025:1016.319O59.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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