Eine Beschränkung des
Umgangsrechts eines ausländischen Elternteils, nach welcher während des Umgangs der Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen ist, ist nicht möglich.
Es kann von einer konkreten Entführungsgefahr nicht ausgegangen werden, weil der Elternteil aus einem muslimischen Land stammt und enge Beziehungen zum Heimatland hat.
Eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nicht in Betracht, wenn lediglich die genannten Umstände aufgeführt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 1684 BGB steht dem nicht sorgeberechligten Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu. Gründe, die einen Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Das Amtsgericht war auch nicht befugt, dieses Umgangsrecht durch die vorstehend bezeichnete Auflage dahingehend einzuschränken, dass der Antragsgegner während des Umgangs in den Ferienzeiten seinen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen habe. Bei ausländischen Ausweispapieren steht einer solchen neben der völkerrechtlich anzuerkennenden Passhoheit des ausstellenden Staates, welche sogar die Sicherstellung durch deutsche Behörden verbietet auch das Argument entgegen, dass der Antragsteller als Ausländer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz verpflichtet ist, einen Pass bei sich zu führen. Verstößt dieser gegen diese Verpflichtung, gefährdet er seine Aufenthaltsgenehmigung.
Im Ergebnis kann es sogar dahinstehen, ob trotz dieser Erwägungen grundsätzlich eine solche Auflage erteilt werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung folgen würde, wäre die vorliegend durch das Amtsgericht vorgenommene Einschränkung des Umgangsrechts für den Antragsteller nicht zulässig.
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