Eritreischen Staatsangehörige, welche mit der Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea rechnen müssen und die durch die Abgabe der sogenannten Reueerklärung den Diaspora-Status erhalten können, ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist ein eritreischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2018 nach Deutschland einreiste. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte ihm gegenüber ein Abschiebungsverbot fest.
Seine auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtete Klage wegen drohender Einberufung in den eritreischen Nationaldienst blieb vor dem Verwaltungsgericht Kassel erfolglos.
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der VGH Hessen nunmehr zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, zwar bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in den Nationaldienst für zurückkehrende eritreische Staatsangehörige.
Auch drohe jedenfalls im militärischen Teil des Nationaldienstes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Kläger könne sich aber einer solchen Einberufung dadurch entziehen, dass er den sogenannten Diaspora-Status erlangt.
Der Kläger erfülle die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere könne er die Aufbausteuer entrichten. Auch die Abgabe einer Reueerklärung sei ihm zumutbar.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.