Allgemeine humanitäre Missstände im Herkunftsland - selbst eine erhebliche Energiekrise mit Versorgungsengpässen - begründen weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, solange keine extreme individuelle Gefahrenlage vorliegt und kein verantwortlicher staatlicher Akteur die Verhältnisse gezielt herbeiführt. Eine Flüchtlingseigenschaft wegen Demonstrationsteilnahme setzt zudem einen glaubhaften, in sich stimmigen Vortrag voraus - vage und widersprüchliche Angaben genügen nicht.
Vorliegend scheiterte der Vortrag einer Demonstrationsteilnahme am 11. Juli 2021 an der Oberflächlichkeit der Angaben und zeitlichen Ungenauigkeiten - unter anderem konnte das Ausreisejahr nicht sicher benannt werden, sodass unklar blieb, ob die Ausreise vor oder nach den Protesten erfolgte.
Vorliegend war die erhebliche Energiekrise in Kuba mit täglichen mehrstündigen Stromausfällen und erheblichen Einschränkungen in der Wasser-, Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung nicht auf gezielte staatliche Maßnahmen zurückzuführen, sondern Folge externer Einwirkungen und des staatlichen Unvermögens zu deren Abwendung. Ein verantwortlicher Akteur im Sinne der EMRK-Dogmatik fehlte damit.
Flüchtlingseigenschaft: Anforderungen an Verfolgungsgefahr und Glaubhaftigkeit
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraus. Maßgeblich ist der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), also eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei Rückkehr. Dabei müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände in einer Gesamtwürdigung überwiegen und bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht hervorrufen können.Beweisanforderungen und Glaubhaftmachung
Da sich Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge typischerweise in einem sachtypischen Beweisnotstand befinden, genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung des Vortrags. Unerfüllbare Beweisanforderungen dürfen nicht gestellt werden; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. Dennoch ist der Asylbewerber verpflichtet, einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt unter Angabe genauer Einzelheiten zu schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Vortrag kann Glauben nur bei überzeugender Auflösung der Unstimmigkeiten geschenkt werden.Vorliegend scheiterte der Vortrag einer Demonstrationsteilnahme am 11. Juli 2021 an der Oberflächlichkeit der Angaben und zeitlichen Ungenauigkeiten - unter anderem konnte das Ausreisejahr nicht sicher benannt werden, sodass unklar blieb, ob die Ausreise vor oder nach den Protesten erfolgte.
Allgemeine Unzufriedenheit und fehlende individuelle Verfolgung
Allgemeine Unzufriedenheit mit den Lebensverhältnissen im Herkunftsland sowie strukturelle Einschränkungen der persönlichen Freiheit begründen für sich keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Auch willkürliche staatliche Maßnahmen, denen die Bevölkerung generell ausgesetzt ist, erreichen nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung. Eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr kann sich allenfalls in einer Zusammenschau mit gefahrerhöhenden individuellen Umständen ergeben - insbesondere wenn eine Person als politischer Dissident in Erscheinung getreten ist.Keine Nachfluchtgründe durch Asylantragstellung
Die bloße Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland zieht bei unverfolgt und legal ausgereisten kubanischen Staatsangehörigen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich. Auch ein etwaiger Verlust der Rückkehrberechtigung bei mehr als 24-monatigem Auslandsaufenthalt stellt keine Verfolgungsmaßnahme dar, da er allein an den Ablauf einer Frist und nicht an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft.Kein subsidiärer Schutz
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist zu verneinen, wenn keine stichhaltigen Gründe für einen ernsthaften Schaden - Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder ernsthafte individuelle Bedrohung infolge bewaffneten Konflikts - vorgebracht werden. Bloße allgemeine Instabilität oder staatliche Willkür ohne individuelle Betroffenheit genügen nicht.Wann begründet die humanitäre Lage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG?
Prekäre humanitäre Verhältnisse im Zielstaat stellen nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG dar . Entscheidend ist dabei, ob die humanitären Verhältnisse auf staatliches Handeln oder auf Handlungen von Akteuren zurückzuführen sind, die dem Staat zurechenbar sind. Liegen „nichtstaatliche“ Gefahren vor - wie eine von äußeren Faktoren verursachte Versorgungskrise -, greift § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig nicht ein. Aus der EMRK lässt sich kein Recht auf medizinische, soziale oder wirtschaftliche Unterstützung in einem anderen Staat herleiten; sie verpflichtet nicht zum Ausgleich von Unterschieden im Lebensstandard oder in der medizinischen Versorgung. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen - etwa bei einer tödlichen Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium ohne jede Unterstützungsmöglichkeit im Zielstaat - kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht.Vorliegend war die erhebliche Energiekrise in Kuba mit täglichen mehrstündigen Stromausfällen und erheblichen Einschränkungen in der Wasser-, Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung nicht auf gezielte staatliche Maßnahmen zurückzuführen, sondern Folge externer Einwirkungen und des staatlichen Unvermögens zu deren Abwendung. Ein verantwortlicher Akteur im Sinne der EMRK-Dogmatik fehlte damit.
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Nur bei extremer individueller Gefahr
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schützt vor Abschiebung, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, sind jedoch grundsätzlich nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG der politischen Entscheidung der obersten Landesbehörde vorbehalten. In verfassungskonformer Anwendung kann § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dennoch eingreifen, wenn der Ausländer bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre - er müsste „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ sein. Diese Schwelle war für Kuba zum Entscheidungszeitpunkt nicht erreicht: Eine Versorgungslage, bei der die menschlichen Grundbedürfnisse - Nahrung, Unterkunft, elementare Hygiene - nicht mehr befriedigt werden können oder der Bevölkerung der Hungertod droht, war den verfügbaren Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht im Ermessen der Behörde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und unterliegt gerichtlicher Kontrolle nur auf Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO).
VG Ansbach, 21.04.2026 - Az: AN 17 K 25.31026
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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