Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) droht. Als Verfolgungsgrund kommt nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bzw. § 3b AsylG insbesondere die Religion in Betracht. Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit stellt eine Verfolgungshandlung dar, wenn der Betreffende aufgrund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden.
Für christliche Konvertiten aus dem Iran besteht nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bereits dann eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben außenwirksam ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen wollen (vgl. VGH Bayern, 29.10.2020 - Az: 14 B 19.32048; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - Az: 6 A 139/19.A; OVG Sachsen, 24.05.2022 - Az: 2 A 577/19.A; OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2022 - Az: 3 L 9/20). Erforderlich und ausreichend ist, dass eine konvertierte Person im Iran nach außen erkennbar missionarisch tätig werden, an Gottesdiensten teilnehmen oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - entsprechend ihrer christlichen Prägung sonst aktiv nach außen zeigen will. Maßgeblich ist dabei, ob die Person nur gezwungenermaßen unter dem Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde.
Der Glaubenswechsel muss auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und die religiöse Identität der Person prägen. Es bedarf einer eigenen ernsthaften Gewissensentscheidung, die auch den Willen umfasst, die christliche Religion im Heimatstaat auszuüben. Das Gericht muss überzeugt sein, dass die Person die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet. Eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, ist im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. VGH Hessen, 18.11.2009 - Az: 6 A 2105/08.A).
Die Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (vgl. BVerwG, 25.08.2015 - Az: 1 B 40.15; BVerfG, 03.04.2020 - Az: 2 BvR 1838/15). Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen und von der Persönlichkeitsstruktur, religiösen und kulturellen Prägung sowie intellektuellen Disposition des Betroffenen abhängen. Die Beurteilung erfolgt anhand des Gesamteindrucks in der mündlichen Verhandlung, der Darlegung von Beweggründen für die Abkehr vom Islam und Hinwendung zum Christentum sowie der Kenntnis zentraler Glaubensinhalte.
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