§ 57 Abs. 4 SchG NRW gilt nach § 58 SchG NRW entsprechend für sozialpädagogisches Personal im Landesdienst. Das Verbot religiöser Bekundungen ist verfassungskonform und verstößt weder gegen Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) noch gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgebot). Die positive Religionsausübungsfreiheit muss hinter der staatlichen Neutralitätspflicht, dem elterlichen Erziehungsrecht und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler zurücktreten (vgl. BVerfG, 24.09.2003 - Az: 2 BvR 1436/02).
§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Eine konkrete Beeinträchtigung muss nicht vorliegen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, nicht die subjektive Motivation. Entscheidend ist, welche Botschaft bei Schülern und Eltern ankommt (vgl. BVerwG, 24.06.2004 - Az: 2 Ca 45/03).
Eine Baskenmütze, die nahtlos ein islamisches Kopftuch ersetzt und Haar, Haaransatz und Ohren vollständig bedeckt, stellt aus objektiver Sicht ein religiöses Surrogat dar. Die zeitlich lückenlose Ersetzung, die dauerhaft verhüllende Tragweise unabhängig von Witterung und die Kombination mit gleichfarbiger Kleidung belegen den religiösen Bekundungscharakter. Modische Gründe oder Gewohnheit können diese objektive Wahrnehmung nicht entkräften.
Eine
Abmahnung wegen Verstoßes gegen das schulische Neutralitätsgebot ist rechtmäßig. Das Tragen der Baskenmütze verstößt objektiv gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW. Ein Anspruch auf Entfernung aus der
Personalakte nach §§ 1004, 242 BGB besteht nicht. Die Abmahnung verletzt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Berufsausübungsfreiheit, da diese Grundrechte hinter den gegenläufigen Verfassungsgütern zurücktreten müssen.