Nachhilfeunterricht: Keine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten
Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten
Es liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, wenn ein Nachhilfeunterrichtsvertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten klauselmäßig vorsieht. Die Klausel ist daher unwirksam.
Bei Unterrichtsverträgen handelt es sich um Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB. Enthält ein solcher Vertrag vorformulierte Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Vertragselemente - wie etwa die Mindestvertragslaufzeit - handschriftlich in vorgesehene Leerstellen eingetragen werden.
Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nur vor, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Bedingungen inhaltlich zur Disposition stellt und dem Vertragspartner echte Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Die bloße Möglichkeit, zwischen verschiedenen vorgegebenen Optionen zu wählen oder die Empfehlung einer bestimmten Vertragslaufzeit nicht anzunehmen, genügt hierfür nicht.
Mindestlaufzeitklauseln in Direktunterrichtsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Spezialregelung des § 309 Nr. 9 a) BGB, die eine Unwirksamkeit erst bei Überschreitung von zwei Jahren vorsieht, stellt lediglich eine äußerste Schranke dar. Kürzere Laufzeiten können dennoch nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sein.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzt, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Bei Direktunterrichtsverträgen existieren keine spezialgesetzlichen Regelungen wie beim Fernunterrichtsgesetz. § 5 FernUSG ist weder direkt noch analog anwendbar. Ebenso scheiden die Kündigungsregelungen des § 621 BGB aus, da bei befristeten Dienstverhältnissen § 620 BGB einschlägig ist.
Die Angemessenheit einer Mindestlaufzeitklausel erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen beider Vertragsparteien.