Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.
Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen (D), den Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).
Die Klägerin erhielt für ihre drei Kinder, unter anderem für ihren im Februar 2000 geborenen Sohn D, fortlaufend Kindergeld. Mit Antrag vom 09.02.2021 beantragte D die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 06.05.2021. Das Kindergeld wurde ab dem 01.04.2021 an D ausgezahlt.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, D erhalte im Rahmen seines dualen Studiums eine monatliche Bruttovergütung von xx € sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium in Höhe von xx €. Des Weiteren verfüge D über ein zweckgebundenes Vermögen in Höhe von xx €, das ihm für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022).
Die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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