Wurden Sachbezüge in der Versorgungsordnung generell ausgenommen oder der Begriff „ruhegeldfähiges Einkommen“ eng gefaßt, so wird ein Dienstwagen regelmäßig nicht berücksichtigt. Ein anderes gilt indes dann, wenn die Versorgungsordnung vorsieht, den Verdienst des letzten Beschäftigungsmonats als ruhegeldfähiges Einkommen zu betrachten, da die Überlassung des Dienstwagens Teil des Arbeitsentgeltes ist.
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ob ein Dienstwagen als ruhegeldfähiges Einkommen gilt, hängt von der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Sind Sachbezüge dort generell ausgenommen oder der Begriff eng gefasst, findet der Dienstwagen meist keine Berücksichtigung.
Wenn die Versorgungsordnung den Verdienst des letzten Beschäftigungsmonats als Basis für das ruhegeldfähige Einkommen heranzieht, wird der Dienstwagen als Teil des Arbeitsentgeltes in der Regel berücksichtigt.
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