Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.928 Anfragen

Kein Dienstwagen mehr nach Kündigung? Wann Arbeitnehmer Nutzungsausfall verlangen können

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist grundsätzlich AGB-rechtlich wirksam und erfordert keine gesetzliche Auslauffrist. Entscheidend ist jedoch die Ausübungskontrolle im Einzelfall: Entspricht der Widerruf nicht billigem Ermessen - etwa weil der Arbeitnehmer über kein eigenes Fahrzeug verfügt und durch die steuerliche Belastung faktisch eine Nettolohnkürzung erleidet -, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Privatnutzung des Dienstwagens als Vergütungsbestandteil

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung (vgl. BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00; BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06; BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 733/07; BAG, 14.12.2010 - Az: 9 AZR 631/09). Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 240/99). Enthält der Dienstwagenvertrag einen Widerrufsvorbehalt, weicht dieser von § 611 Abs. 1 BGB ab und unterliegt damit der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, da einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BAG, 11.10.2006 - Az: 5 AZR 721/05; BAG, 20.04.2010 - Az: 5 AZR 191/10).

Formelle und materielle Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts

Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Hierfür genügt es, dass zumindest die Richtung des möglichen Widerrufs angegeben wird, also etwa wirtschaftliche Gründe oder das Verhalten bzw. die Leistung des Arbeitnehmers (vgl. BAG, 12.01.2005 - Az: 5 AZR 364/04; BAG, 11.10.2006 - Az: 5 AZR 721/05; BAG, 20.04.2010 - Az: 5 AZR 191/10). Dem Transparenzgebot ist genügt, wenn für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist, dass er im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen muss. Materiell ist der Widerruf der Privatnutzung im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, weil die dienstliche und private Nutzung sachgerecht verknüpft werden: Entfallen Dienstfahrten, entfällt auch der dienstliche Nutzungsbedarf, der den Sachbezug ursprünglich mitbegründet (vgl. BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06).


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg