Ein
arbeitsvertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines
Dienstwagens ist grundsätzlich AGB-rechtlich wirksam und erfordert keine gesetzliche Auslauffrist. Entscheidend ist jedoch die Ausübungskontrolle im Einzelfall: Entspricht der Widerruf nicht billigem Ermessen - etwa weil der
Arbeitnehmer über kein eigenes Fahrzeug verfügt und durch die steuerliche Belastung faktisch eine Nettolohnkürzung erleidet -, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Privatnutzung des Dienstwagens als Vergütungsbestandteil
Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung (vgl. BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00; BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06; BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 733/07; BAG, 14.12.2010 - Az:
9 AZR 631/09). Sie ist so lange geschuldet, wie der
Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az:
5 AZR 240/99). Enthält der Dienstwagenvertrag einen Widerrufsvorbehalt, weicht dieser von
§ 611 Abs. 1 BGB ab und unterliegt damit der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, da einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BAG, 11.10.2006 - Az:
5 AZR 721/05; BAG, 20.04.2010 - Az:
5 AZR 191/10).
Formelle und materielle Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts
Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Hierfür genügt es, dass zumindest die Richtung des möglichen Widerrufs angegeben wird, also etwa wirtschaftliche Gründe oder das Verhalten bzw. die Leistung des Arbeitnehmers (vgl. BAG, 12.01.2005 - Az:
5 AZR 364/04; BAG, 11.10.2006 - Az:
5 AZR 721/05; BAG, 20.04.2010 - Az:
5 AZR 191/10). Dem Transparenzgebot ist genügt, wenn für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist, dass er im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen muss. Materiell ist der Widerruf der Privatnutzung im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, weil die dienstliche und private Nutzung sachgerecht verknüpft werden: Entfallen Dienstfahrten, entfällt auch der dienstliche Nutzungsbedarf, der den Sachbezug ursprünglich mitbegründet (vgl. BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06).
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