Zeiten eines Sabbaticals nach einem tarifvertraglichen Langzeitkonto-Modell sind bei der Berechnung von Überzeit weder als geleistete noch als anzurechnende Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf eine tarifliche Überzeitzulage setzt nach dem hier maßgeblichen Tarifvertrag (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV) voraus, dass der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum kumulativ zwei Schwellenwerte überschreitet: einen absoluten Mindestschwellenwert von 1.827 Stunden sowie - als erste Überzeitschwelle - das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich eines etwaigen Vortrags nach § 39 Abs. 5 FGr 1-TV. Dabei ist ausschließlich die Arbeitszeit maßgeblich, die der Arbeitnehmer auf Anordnung geleistet hat, einschließlich tarifvertraglich oder gesetzlich anzurechnender Zeiten.
Das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll i.S.v. § 37 Abs. 1 FGr 1-TV entspricht der einzelvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit. Davon zu unterscheiden ist das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“, das das jeweils tatsächlich zur Verfügung stehende Arbeitszeitvolumen abbildet und unterjährigen Veränderungen - etwa durch Vor- oder Nachträge - unterliegt. Die Tarifvertragsparteien haben beiden Begriffen bewusst unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. Anpassungen des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls durch Vorträge (§ 39 Abs. 5 FGr 1-TV), Minderzeit (§ 37 Abs. 4 FGr 1-TV) oder Arbeitszeitversäumnisse (§ 41 Abs. 6 FGr 1-TV) berühren das vertraglich vereinbarte regelmäßige Soll nicht.
Eine vorübergehende Freistellung von der Arbeitspflicht - vorliegend im Rahmen eines Sabbaticals nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Lzk-TV - lässt die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit unberührt. Der Arbeitnehmer wird während der Freistellung lediglich von der Pflicht zur Leistungserbringung entbunden, ohne dass sich die Grundlage seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeitverpflichtung ändert (vgl. BAG, 06.05.2014 - Az: 9 AZR 678/12). Die Überzeitschwelle des § 38 Abs. 1 FGr 1-TV bestimmt sich demnach weiterhin nach dem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll.
Zeiten einer zweckungebundenen vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung (Sabbatical) sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine auf Anordnung geleistete Arbeitszeit. Mit dem Begriff „(Arbeits-)Zeit leisten“ wird ein aktives Tun im Sinne von Arbeitsleistung erbringen umschrieben; Freistellungszeiten fallen nicht darunter (vgl. BAG, 27.08.2008 - Az: 5 AZR 647/07). Darüber hinaus fehlt es bei einem Sabbatical an der für § 38 Abs. 1 FGr 1-TV erforderlichen arbeitgeberseitigen Anordnung: Die Befugnis, das Wertguthaben für ein Sabbatical einzusetzen, steht nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 6 Lzk-TV ausschließlich dem Arbeitnehmer zu.
Der Anspruch auf eine tarifliche Überzeitzulage setzt nach dem hier maßgeblichen Tarifvertrag (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV) voraus, dass der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum kumulativ zwei Schwellenwerte überschreitet: einen absoluten Mindestschwellenwert von 1.827 Stunden sowie - als erste Überzeitschwelle - das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich eines etwaigen Vortrags nach § 39 Abs. 5 FGr 1-TV. Dabei ist ausschließlich die Arbeitszeit maßgeblich, die der Arbeitnehmer auf Anordnung geleistet hat, einschließlich tarifvertraglich oder gesetzlich anzurechnender Zeiten.
Das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll i.S.v. § 37 Abs. 1 FGr 1-TV entspricht der einzelvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit. Davon zu unterscheiden ist das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“, das das jeweils tatsächlich zur Verfügung stehende Arbeitszeitvolumen abbildet und unterjährigen Veränderungen - etwa durch Vor- oder Nachträge - unterliegt. Die Tarifvertragsparteien haben beiden Begriffen bewusst unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. Anpassungen des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls durch Vorträge (§ 39 Abs. 5 FGr 1-TV), Minderzeit (§ 37 Abs. 4 FGr 1-TV) oder Arbeitszeitversäumnisse (§ 41 Abs. 6 FGr 1-TV) berühren das vertraglich vereinbarte regelmäßige Soll nicht.
Eine vorübergehende Freistellung von der Arbeitspflicht - vorliegend im Rahmen eines Sabbaticals nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Lzk-TV - lässt die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit unberührt. Der Arbeitnehmer wird während der Freistellung lediglich von der Pflicht zur Leistungserbringung entbunden, ohne dass sich die Grundlage seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeitverpflichtung ändert (vgl. BAG, 06.05.2014 - Az: 9 AZR 678/12). Die Überzeitschwelle des § 38 Abs. 1 FGr 1-TV bestimmt sich demnach weiterhin nach dem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll.
Zeiten einer zweckungebundenen vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung (Sabbatical) sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine auf Anordnung geleistete Arbeitszeit. Mit dem Begriff „(Arbeits-)Zeit leisten“ wird ein aktives Tun im Sinne von Arbeitsleistung erbringen umschrieben; Freistellungszeiten fallen nicht darunter (vgl. BAG, 27.08.2008 - Az: 5 AZR 647/07). Darüber hinaus fehlt es bei einem Sabbatical an der für § 38 Abs. 1 FGr 1-TV erforderlichen arbeitgeberseitigen Anordnung: Die Befugnis, das Wertguthaben für ein Sabbatical einzusetzen, steht nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 6 Lzk-TV ausschließlich dem Arbeitnehmer zu.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


