Wer Überstundenvergütung geltend macht, muss konkret darlegen, welche geschuldeten Tätigkeiten an welchen Tagen in welchem zeitlichen Umfang verrichtet wurden. Die bloße Vorlage von Stundenzetteln beim Arbeitgeber begründet weder eine Erleichterung der Darlegungslast noch eine Duldung der Mehrarbeit. Bei freier Zeiteinteilung gilt dieser Grundsatz in besonderem Maße.
Darlegungslast bei Überstundenvergütung
Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden geltend, weil die übertragenen Tätigkeiten nicht innerhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit erledigt werden konnten, trifft ihn eine umfassende Darlegungslast. Er muss substantiiert vortragen, welche konkreten, arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten er an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang ausgeführt hat (vgl. BAG, 29.05.2002 - Az: 5 AZR 370/01; BAG, 25.11.1993 - Az: 2 AZR 571/93; BAG, 17.04.2002 - Az: 5 AZR 664/00; BAG, 03.11.2004 - Az: 5 AZR 648/03; BAG, 25.05.2005 - Az: 5 AZR 319/04; LAG Schleswig-Holstein, 14.11.2007 - Az: 6 Sa 492/06). Allgemeine Auflistungen von Beginn und Ende der Anwesenheitszeiten ohne Zuordnung konkreter Tätigkeiten zu bestimmten Zeiträumen genügen diesen Anforderungen nicht.Welche Anforderungen gelten im Einzelnen?
Der Vortrag muss so strukturiert sein, dass für jeden geltend gemachten Tag erkennbar wird, welche konkreten Aufgaben in welchem Zeitrahmen verrichtet wurden und warum diese nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit bewältigt werden konnten. Sind die geschuldeten Tätigkeiten im Arbeitsvertrag konkret beschrieben - hier etwa Anwesenheit bei Trainingseinheiten, Bereitstellung und Einsammlung von Sportkleidung, Pflege- und Wartungsaufgaben sowie sonstige Aufgaben nach Weisung -, sind die geltend gemachten Überstunden diesen einzelnen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Eine pauschale Darstellung über viele Seiten hinweg, die keine tagesweise Konkretisierung der einzelnen Aufgaben und deren Zeitaufwand enthält, ist nicht ausreichend.Bestreiten mit Nichtwissen - Wann ist es zulässig?
Bestreitet der Arbeitgeber, dass die übertragenen Tätigkeiten nicht in der vereinbarten Wochenarbeitszeit erledigt werden konnten, ist ein einfaches Bestreiten zulässig, wenn nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, die geschuldeten Aufgaben seien in der vereinbarten Arbeitszeit problemlos zu bewältigen. Das Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 ZPO ist insbesondere dann statthaft, wenn der Arbeitnehmer bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit weitgehend frei war und dem Arbeitgeber deshalb eine tatsächliche Kenntnis über Beginn, Ende und Umfang der geleisteten Arbeit fehlte.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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