Arbeitszeitbetrug ist „an sich“ ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, kann jedoch im Einzelfall - insbesondere bei langer beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit, erheblicher Beeinflussbarkeit durch Kollegen und fehlender eigener krimineller Energie - unverhältnismäßig sein, wenn eine Abmahnung das künftige Verhalten positiv beeinflussen kann.
Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der Täuschung und unabhängig davon, ob das Verhalten strafrechtlich relevant ist. Maßgeblich ist allein der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Der Arbeitszeitbetrug ist daher „an sich“ - das heißt typischerweise und ohne Berücksichtigung der besonderen Einzelfallumstände - geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.
Dasselbe gilt für die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Beharrlich ist die Weigerung dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bewusst und nachdrücklich nicht erbringen will. Die erforderliche Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers kann sich dabei auch daraus ergeben, dass er sich durch räumliches Entfernen vom zugewiesenen Einsatzbereich einem zufälligen Zugriff des Arbeitgebers bewusst entzieht.
Handelt ein Arbeitnehmer gemeinsam mit Kollegen, entfällt die Pflichtwidrigkeit nicht. Es genügt, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, sich der Situation zu entziehen, und dies unterlassen hat.
Die verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen beauftragten Detektiv greift in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann sich aus der Notwendigkeit verfassungskonformer Auslegung des Prozessrechts ergeben.
Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme setzt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW bzw. den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften voraus, dass die Datenerhebung für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Darüber hinaus muss der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten: Er muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“ ist stets unzulässig.
Konkrete Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht zwingend gegen eine bestimmte Einzelperson richten; es genügt, dass sie sich gegen eine hinreichend abgrenzbare Personengruppe richten, etwa die Besatzung eines bestimmten Dienstfahrzeugs. Die Überwachung ausschließlich während der Arbeitszeit im öffentlichen Raum - also außerhalb der besonders geschützten Privatsphäre - ist dabei weniger eingriffsintensiv als eine Observation im privaten Lebensbereich. Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes im öffentlichen Verkehrsraum erbringen, müssen stets mit einer Beobachtung durch Dritte rechnen.
Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der Täuschung und unabhängig davon, ob das Verhalten strafrechtlich relevant ist. Maßgeblich ist allein der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Der Arbeitszeitbetrug ist daher „an sich“ - das heißt typischerweise und ohne Berücksichtigung der besonderen Einzelfallumstände - geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.
Dasselbe gilt für die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Beharrlich ist die Weigerung dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bewusst und nachdrücklich nicht erbringen will. Die erforderliche Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers kann sich dabei auch daraus ergeben, dass er sich durch räumliches Entfernen vom zugewiesenen Einsatzbereich einem zufälligen Zugriff des Arbeitgebers bewusst entzieht.
Handelt ein Arbeitnehmer gemeinsam mit Kollegen, entfällt die Pflichtwidrigkeit nicht. Es genügt, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, sich der Situation zu entziehen, und dies unterlassen hat.
Die verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen beauftragten Detektiv greift in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann sich aus der Notwendigkeit verfassungskonformer Auslegung des Prozessrechts ergeben.
Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme setzt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW bzw. den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften voraus, dass die Datenerhebung für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Darüber hinaus muss der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten: Er muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“ ist stets unzulässig.
Konkrete Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht zwingend gegen eine bestimmte Einzelperson richten; es genügt, dass sie sich gegen eine hinreichend abgrenzbare Personengruppe richten, etwa die Besatzung eines bestimmten Dienstfahrzeugs. Die Überwachung ausschließlich während der Arbeitszeit im öffentlichen Raum - also außerhalb der besonders geschützten Privatsphäre - ist dabei weniger eingriffsintensiv als eine Observation im privaten Lebensbereich. Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes im öffentlichen Verkehrsraum erbringen, müssen stets mit einer Beobachtung durch Dritte rechnen.
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ArbG Herne, 10.12.2021 - Az: 5 Ca 1495/21
ECLI:DE:ARBGHER:2021:1210.5CA1495.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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