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Mulden auf Parkplatz - keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei 5 bis 8 Zentimeter tiefen Mulden auf einem öffentlichen Parkplatz liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, da der Verkehrssicherungspflichtige nicht zu einer vollständigen, unfallausschließenden Sicherung der Fläche verpflichtet ist. Maßgeblich ist der durchschnittliche Nutzer der Fläche; eine individuelle Gehbehinderung des Geschädigten führt nicht zu einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.

Wer hat die Verkehrssicherungspflicht für Parkplätze inne?

Die Pflicht, öffentliche Verkehrsflächen - hierzu zählen auch kommunale Parkplätze - in einem sicheren Zustand zu halten, stellt eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG dar, soweit Bau und Unterhaltung entsprechender Flächen landesrechtlich als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet sind. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass sich die Fläche und insbesondere ihr Belag in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht. Umfang und Reichweite dieser Pflicht richten sich dabei nach Art und Häufigkeit der Nutzung sowie nach der Bedeutung des jeweiligen Verkehrsweges (vgl. BGH, 10.07.1980 - Az: III ZR 58/79; OLG Oldenburg, 20.12.1985 - Az: 6 U 72/85).

Muss jede Unebenheit beseitigt werden?

Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, sämtliche denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums dergestalt zu gewährleisten, dass Unfälle vollständig ausgeschlossen sind. Eine derartige Anforderung wäre praktisch kaum zu erfüllen und kann daher rechtlich nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, 18.07.1986 - Az: 9 U 328/85). Ein Tätigwerden ist vielmehr nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Der Nutzer einer Verkehrsfläche hat sein Verhalten den erkennbaren Verhältnissen anzupassen und die Fläche so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. BGH, 21.06.1979 - Az: III ZR 58/78; BGH, 10.07.1980 - Az: III ZR 58/79; OLG Oldenburg, 20.12.1985 - Az: 6 U 72/85).

Bei der Bestimmung dessen, was dem Verkehrssicherungspflichtigen zumutbar ist, ist zudem die Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde zu berücksichtigen, da Gemeinden mehrheitlich überschuldet sind (vgl. Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, § 823, Rz. 113).

Vorliegend war die beklagte Stadt danach nicht verpflichtet, den streitgegenständlichen Parkplatz von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, auch wenn dieser naturgemäß von Fußgängern genutzt wird, die ihre Fahrzeuge dort abstellen. Ob für ausschließlich fußläufig genutzte Flächen bei einem 5 bis 8 Zentimeter tiefen Loch eine andere Bewertung geboten wäre, bedurfte im entschiedenen Fall keiner Entscheidung.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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