Das Belassen des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug begründet keine Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers, wenn nicht nachgewiesen ist, dass dieser Umstand den Diebstahlsentschluss des Täters zumindest mitverursacht hat. Die bloß erleichterte Verwertbarkeit des gestohlenen Fahrzeugs genügt nicht. Die Beweislast für diese Kausalität trägt der Versicherer.
Grobe Fahrlässigkeit allein reicht nicht - Kausalität ist entscheidend
Das Zurücklassen des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug - selbst wenn dieser dort lediglich versteckt deponiert wurde - kann zwar den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG tritt dadurch jedoch nicht automatisch ein. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherungsfall durch dieses Verhalten auch tatsächlich herbeigeführt worden ist. Es bedarf damit einer Kausalität zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers und dem eingetretenen Versicherungsfall.Welche Anforderungen gelten an den Nachweis der Kausalität?
Der Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn sich das Vorhandensein des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug zumindest mitursächlich auf den Diebstahlsentschluss des Täters ausgewirkt hat. Es muss also feststellbar sein, dass der Täter den Brief überhaupt wahrgenommen hat und dass dies seine Tatentscheidung beeinflusst hat. Die Beweislast für diesen Kausalzusammenhang liegt beim Versicherer. Kann dieser nicht konkret darlegen und beweisen, dass der Täter den versteckten Fahrzeugbrief gefunden hat und sein Tatentschluss dadurch hervorgerufen oder verstärkt wurde, fehlt es an der erforderlichen Kausalität.Verwertbarkeit des Fahrzeugs ist kein Tatbestandsmerkmal der Entwendung
Die erleichterte Verwertbarkeit des gestohlenen Fahrzeugs durch den vorhandenen Fahrzeugbrief rechtfertigt die Annahme von Kausalität nicht. Der Begriff der „Entwendung“ im Sinne von § 12 Nr. 1 I b AKB umfasst ausschließlich die widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt. Die anschließende Verwertung des Fahrzeugs durch den Täter - ob durch Veräußerung, Behalten oder bloßen unbefugten Gebrauch - ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles. Sobald die Entwendung in diesem Sinne vollendet ist, ist der Versicherungsfall eingetreten, ohne Rücksicht darauf, was mit dem Fahrzeug anschließend geschieht.Abkehr von früherer Rechtsprechung
Soweit frühere Entscheidungen des Senats eine abweichende Beurteilung nahelegten, wurde daran ausdrücklich nicht festgehalten. Die Verwertbarkeit des Fahrzeugs kann danach nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Kausalitätsfrage herangezogen werden.Weitere Einwände des Versicherers erfolglos
Auch der Umstand, dass das betroffene Fahrzeug - vorliegend ein Wohnwagen-Anhänger - über einen längeren Zeitraum auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt worden war, begründet keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles, sofern der Versicherungsnehmer diesen Umstand plausibel darlegt und der Versicherer keinen Gegenbeweis erbringt. Bloßes Bestreiten ohne konkreten Sachvortrag genügt insofern nicht.
OLG Köln, 12.09.2003 - Az: 9 W 50/03
ECLI:DE:OLGK:2003:0912.9W50.03.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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