Ein Mitbesitzer eines Grundstücks, der nicht zugleich Eigentümer ist, ist grundsätzlich nicht zur Beseitigung eines von diesem Grundstück ausgehenden Baumbewuchses verpflichtet, wenn die Störungsbeseitigung einen Eingriff in die Sachsubstanz erfordert und dem Besitzer keine eigene Entscheidungsbefugnis über diesen Eingriff zusteht. Die Beseitigungspflicht trifft in solchen Fällen ausschließlich den Eigentümer, da dem Mitbesitzer die geforderte Handlung rechtlich unmöglich ist.
Für die Verhaltensstörereigenschaft trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Kann dieser nicht nachweisen, dass die in Anspruch genommene Person den störenden Zustand selbst herbeigeführt hat - etwa durch eigenhändiges Anpflanzen der Bäume -, scheidet eine Haftung als Verhaltensstörer aus (vgl. OLG Hamm, 18.04.2013 - Az: 24 U 113/12).
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Beseitigungspflicht des Mitbesitzers auch dann bestehen, wenn ein Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentümers erforderlich ist. Diese Ansicht stützt sich auf die Möglichkeit des Besitzers, im Wege einer Streitverkündung nach § 72 ZPO gegen den Eigentümer vorzugehen.
Nach der Gegenauffassung bleibt die Entscheidungsbefugnis über einen Eingriff in die Sachsubstanz dem Eigentümer vorbehalten. Der Besitzer muss die Störungsbeseitigung durch den Eigentümer lediglich dulden, ist zu ihrer eigenständigen Vornahme jedoch nicht verpflichtet. Begründet wird dies mit einer entsprechenden Anwendung der Unmöglichkeitsregelung des § 275 BGB: Soweit dem Schuldner die geschuldete Leistung unmöglich ist, ist der Anspruch ausgeschlossen. Ein Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentümers stellt für den bloßen Besitzer eine rechtliche Unmöglichkeit dar, während ihm die Duldung der Beseitigung durch den Eigentümer rechtlich möglich bleibt.
Wann greift die Störerhaftung für grenznahen Baumbewuchs?
Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten über Baumbewuchs entlang einer Grundstücksgrenze stellt sich regelmäßig die Frage, wer zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist. Neben dem Eigentümer des störenden Grundstücks kommt grundsätzlich auch der Besitzer als Anspruchsgegner nach § 1004 Abs. 1 BGB und § 862 Abs. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung ist in beiden Fällen die Störereigenschaft der in Anspruch genommenen Person, wobei zwischen der Verhaltensstörung und der Zustandsstörung zu unterscheiden ist.Für die Verhaltensstörereigenschaft trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Kann dieser nicht nachweisen, dass die in Anspruch genommene Person den störenden Zustand selbst herbeigeführt hat - etwa durch eigenhändiges Anpflanzen der Bäume -, scheidet eine Haftung als Verhaltensstörer aus (vgl. OLG Hamm, 18.04.2013 - Az: 24 U 113/12).
Wann ist der Besitzer Zustandsstörer?
Zustandsstörer ist grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über die störende Sache innehat, sei es als Eigentümer oder als Besitzer. Auch der Besitzer einer Sache, die aufgrund ihrer Lage oder Beschaffenheit störend ausstrahlt, ist demnach grundsätzlich zur Beseitigung verpflichtet. In der Literatur ist jedoch umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn sich die Störung nur durch einen Eingriff in die Sachsubstanz - etwa das Fällen von Bäumen - beseitigen lässt und der Besitzer nicht zugleich Eigentümer der störenden Sache ist.Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Beseitigungspflicht des Mitbesitzers auch dann bestehen, wenn ein Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentümers erforderlich ist. Diese Ansicht stützt sich auf die Möglichkeit des Besitzers, im Wege einer Streitverkündung nach § 72 ZPO gegen den Eigentümer vorzugehen.
Nach der Gegenauffassung bleibt die Entscheidungsbefugnis über einen Eingriff in die Sachsubstanz dem Eigentümer vorbehalten. Der Besitzer muss die Störungsbeseitigung durch den Eigentümer lediglich dulden, ist zu ihrer eigenständigen Vornahme jedoch nicht verpflichtet. Begründet wird dies mit einer entsprechenden Anwendung der Unmöglichkeitsregelung des § 275 BGB: Soweit dem Schuldner die geschuldete Leistung unmöglich ist, ist der Anspruch ausgeschlossen. Ein Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentümers stellt für den bloßen Besitzer eine rechtliche Unmöglichkeit dar, während ihm die Duldung der Beseitigung durch den Eigentümer rechtlich möglich bleibt.
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LG Baden-Baden, 11.04.2022 - Az: 4 O 19/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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