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Gesellschafterhaftung im Urheberrecht

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Gesellschafter haftet nicht allein aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung für Urheberrechtsverletzungen der Gesellschaft; erforderlich ist vielmehr eine eigene, adäquat-kausale Verletzungshandlung. Weder die bloße Außendarstellung als Verantwortlicher noch die Abgabe einer sogenannten „Counter-Notification“ gegenüber einer Plattform begründen für sich genommen eine Störerhaftung.

Störerhaftung im Urheberrecht

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht, stellt sich regelmäßig die Frage, welche natürlichen Personen für die Rechtsverletzung einer handelnden Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden können. Die Beurteilung, ob jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an einer deliktischen Handlung - hier der Verletzung urheberrechtlicher Rechtspositionen nach § 97 Abs. 1 UrhG - in haftungsbegründender Weise beteiligt ist, richtet sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus.

Darüber hinaus kann ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

Reicht die Stellung als Gesellschafter für eine Haftung aus?

Eine Störerhaftung allein aufgrund der Gesellschafterstellung scheidet aus. Nach der Wertung des § 99 UrhG haftet für Rechtsverletzungen von Arbeitnehmern und Beauftragten der Unternehmensinhaber, also die hinter dem Unternehmen stehende Gesellschaft sowie die persönlich haftenden Gesellschafter. Die reine Stellung als nicht persönlich haftender Gesellschafter kann daher nicht als adäquat-kausal für eine Rechtsverletzung angesehen werden, da andernfalls die Störerhaftung uferlos über die von § 99 UrhG vorgesehenen Fälle hinaus ausgedehnt und die anerkannten gesellschaftsrechtlichen Regeln über die Trennung von Gesellschaft und nicht persönlich haftendem Gesellschafter unterlaufen würden. Auch eine Außendarstellung als Verantwortlicher des Unternehmens - etwa durch Bezeichnung des Unternehmens als das eigene - begründet keine Haftung in Bezug auf eine konkrete Verletzungshandlung.

Besteht eine sekundäre Darlegungslast zur Nennung des tatsächlichen Verletzers?

In sogenannten Filesharing-Fällen kann den Inhaber eines Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast treffen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen (vgl. BGH, 12.05.2016 - Az: I ZR 48/15). Grundlage hierfür ist die durch das Innehaben des Internetanschlusses begründete valide Vermutungsgrundlage für die Täterschaft des Anschlussinhabers.

Diese Grundsätze sind auf einen nicht persönlich haftenden Gesellschafter nicht übertragbar, wenn keine vergleichbaren Einflussmöglichkeiten und keine entsprechende Vermutungsgrundlage für eine Täterschaft bestehen. Eine sekundäre Darlegungslast dient zudem dem Zweck, dem Rechteinhaber trotz fehlender Kenntnis den Rechtsverletzer zugänglich zu machen; ist dem Rechteinhaber die verletzende Gesellschaft bereits bekannt, besteht für eine zusätzliche Auferlegung dieser Darlegungslast gegenüber einem Gesellschafter kein Anlass.

Welche Bedeutung hat eine „Counter-Notification“ gegenüber einer Plattform?

Die Abfassung einer sogenannten „Counter-Notification“ im Rahmen eines Löschungsverfahrens gegenüber einem Plattformbetreiber begründet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für eine eigene Verantwortlichkeit des Erklärenden für die zugrundeliegende Verletzungshandlung. Die Benennung einer eigenen Empfangszuständigkeit in einer solchen Erklärung kann zwar ein Indiz für eine über die reine Gesellschafterstellung hinausgehende Rolle darstellen. Erfolgt die Erklärung jedoch erkennbar lediglich im Kontext einer Gerichtsstandsvereinbarung mit der Plattform, wird dieses Indiz in einem Maße entkräftet, das einer Glaubhaftmachung der Verantwortlichkeit entgegensteht. Aus einer solchen Erklärung lässt sich insbesondere auch nicht der rechtsgeschäftliche Beitritt zu einer Unterlassungsverpflichtung der Betreibergesellschaft ableiten.

Wirkt eine Unterlassungserklärung eines Mitschuldners auch gegenüber anderen Verletzern?

Gibt einer von mehreren möglichen Unterlassungsschuldnern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lässt dies die Wiederholungsgefahr in Bezug auf andere, ebenfalls in Anspruch genommene Personen nicht entfallen, sofern keine Drittunterwerfung vorliegt (vgl. KG, 19.02.2013 - Az: 5 U 56/11). Beim Unterlassungsanspruch besteht keine Gesamtschuldnerschaft; da § 422 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet, wirken Erfüllungshandlungen eines Unterlassungsschuldners - wie die Abgabe einer Unterlassungserklärung - nicht für andere Schuldner (vgl. BGH, 15.04.2008 - Az: X ZB 12/06). Es liegen vielmehr mehrere gleichartige Verpflichtungen vor, sodass der Gläubiger auch nach Erwirkung eines Unterlassungstitels oder Erhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Schuldner weitere Schuldner in Anspruch nehmen kann, weil die Wiederholungsgefahr diesen gegenüber fortbesteht.


OLG Köln, 28.02.2025 - Az: 6 U 107/24

ECLI:DE:OLGK:2025:0228.6U107.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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