Eine im gemeinschaftlich genutzten Hausflur installierte, funktionsfähige Videokamera verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der davon erfassten Bewohner, wenn sie nicht durch überwiegende Schutzinteressen gerechtfertigt ist; eine bloß abstrakte Einbruchsgefahr oder nachbarschaftliche Streitigkeiten von geringem Gewicht genügen hierfür nicht. Der Betroffene kann in einem solchen Fall nicht nur die Unterlassung der Überwachung, sondern auch die vollständige Entfernung von Kamera und einer zusätzlich angebrachten Kameraattrappe sowie die Löschung bereits gefertigter Aufnahmen verlangen.
Vorliegend betraf dies eine funktionsfähige, Bild- und Tonaufnahmen fertigende Videokamera, die im Bereich vor einer Wohnungstür im gemeinschaftlich genutzten Hausflur installiert war und den oberen Treppenaufgang sowie ein dort befindliches Fenster erfasste. Die Kamera hatte unter anderem aufgezeichnet, wie ein Mitbewohner das Fenster im Flur schloss; diese Aufnahme wurde anschließend genutzt, um dem Betroffenen strafrechtliche Konsequenzen anzudrohen.
Ob eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung (vgl. BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09). Eine solche Abwägung fällt nur dann zugunsten des Betreibers der Kamera aus, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich ist und die drohende Beeinträchtigung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (vgl. BGH, 25.04.1995 - Az: VI ZR 272/94; LG Paderborn, 30.11.2017 - Az: 3 O 182/17).
Das Interesse am Schutz des Eigentums vor Einbruchsdiebstählen genießt zwar verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 GG, darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise zulasten hochrangiger Rechtsgüter Dritter durchgesetzt werden (vgl. BGH, 25.04.1995 - Az: VI ZR 272/94). Eine rein vorsorgliche Überwachung des Wohnungseigentums, die nicht an konkret begangene Taten anknüpft, ist unverhältnismäßig (vgl. KG, 04.08.2008 - Az: 8 U 83/08). Eine lediglich abstrakte Gefahr künftiger Einbrüche in der Nachbarschaft genügt daher nicht, um eine dauerhafte Videoüberwachung zu rechtfertigen. Ebenso wenig reichen nachbarschaftliche Auseinandersetzungen von geringem Gewicht aus, sofern es sich nicht um besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen handelt und dem Betreiber der Kamera zumutbare Alternativen - etwa eine Streitschlichtung - zur Verfügung stehen. Eine wirksame Rechtfertigung kann sich schließlich auch aus einer Einwilligung des Betroffenen ergeben; hierfür ist stets die Einwilligung des jeweiligen Grundrechtsträgers selbst erforderlich, die Zustimmung anderer Hausbewohner oder Wohnungseigentümer genügt nicht.
Zunächst besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Video- und Audioüberwachung. Für die erforderliche Wiederholungsgefahr streitet in der Regel bereits die tatsächliche Vermutung, die sich aus einer vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung ergibt (Herrler in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 1004 Rn. 32). Diese Vermutung entfällt nicht allein dadurch, dass die Kamera nachträglich technisch verändert wird, etwa indem die Aufzeichnung nur noch bewegungsgesteuert erfolgt; entscheidend ist, ob aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Betroffenen weiterhin die naheliegende Befürchtung besteht, erneut zum Gegenstand der Überwachung zu werden (vgl. OLG Köln, 22.06.2016 - Az: 15 U 33/16).
Wann ist eine Videoüberwachung im Hausflur ausnahmsweise gerechtfertigt?
Die Installation von Videokameras in Mehrfamilienhäusern durch einzelne Bewohner berührt regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Hausbewohner in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und persönliche Daten preisgegeben und verwendet werden (vgl. BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09). Eine technisch gestützte Beobachtung und Aufzeichnung persönlicher Lebenssachverhalte ohne Einwilligung des Betroffenen gefährdet die freie Entfaltung der Persönlichkeit bereits dann, wenn jederzeit mit einer Beobachtung durch nicht sichtbare Personen oder mit einer reproduzierbaren Aufzeichnung des eigenen Verhaltens gerechnet werden muss. Video- und Tonaufzeichnungen ermöglichen es, Lebensvorgänge technisch zu fixieren und in der Folge abzurufen, aufzubereiten und auszuwerten, wodurch eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienangehörigen, Freunde und Besucher gewonnen werden kann (vgl. BVerfG, 23.02.2007 - Az: 1 BvR 2368/06; AG Brandenburg, 22.02.2016 - Az: 31 C 138/14). Wird das gewonnene Material zudem genutzt, um Druck auf den Betroffenen auszuüben oder ihn in seinem Verhalten zu beeinflussen, verstärkt dies das Gewicht des Eingriffs.Vorliegend betraf dies eine funktionsfähige, Bild- und Tonaufnahmen fertigende Videokamera, die im Bereich vor einer Wohnungstür im gemeinschaftlich genutzten Hausflur installiert war und den oberen Treppenaufgang sowie ein dort befindliches Fenster erfasste. Die Kamera hatte unter anderem aufgezeichnet, wie ein Mitbewohner das Fenster im Flur schloss; diese Aufnahme wurde anschließend genutzt, um dem Betroffenen strafrechtliche Konsequenzen anzudrohen.
Ob eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung (vgl. BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09). Eine solche Abwägung fällt nur dann zugunsten des Betreibers der Kamera aus, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich ist und die drohende Beeinträchtigung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (vgl. BGH, 25.04.1995 - Az: VI ZR 272/94; LG Paderborn, 30.11.2017 - Az: 3 O 182/17).
Das Interesse am Schutz des Eigentums vor Einbruchsdiebstählen genießt zwar verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 GG, darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise zulasten hochrangiger Rechtsgüter Dritter durchgesetzt werden (vgl. BGH, 25.04.1995 - Az: VI ZR 272/94). Eine rein vorsorgliche Überwachung des Wohnungseigentums, die nicht an konkret begangene Taten anknüpft, ist unverhältnismäßig (vgl. KG, 04.08.2008 - Az: 8 U 83/08). Eine lediglich abstrakte Gefahr künftiger Einbrüche in der Nachbarschaft genügt daher nicht, um eine dauerhafte Videoüberwachung zu rechtfertigen. Ebenso wenig reichen nachbarschaftliche Auseinandersetzungen von geringem Gewicht aus, sofern es sich nicht um besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen handelt und dem Betreiber der Kamera zumutbare Alternativen - etwa eine Streitschlichtung - zur Verfügung stehen. Eine wirksame Rechtfertigung kann sich schließlich auch aus einer Einwilligung des Betroffenen ergeben; hierfür ist stets die Einwilligung des jeweiligen Grundrechtsträgers selbst erforderlich, die Zustimmung anderer Hausbewohner oder Wohnungseigentümer genügt nicht.
Welche Ansprüche stehen dem Betroffenen zu?
Liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, stehen dem Betroffenen mehrere Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.Zunächst besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Video- und Audioüberwachung. Für die erforderliche Wiederholungsgefahr streitet in der Regel bereits die tatsächliche Vermutung, die sich aus einer vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung ergibt (Herrler in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 1004 Rn. 32). Diese Vermutung entfällt nicht allein dadurch, dass die Kamera nachträglich technisch verändert wird, etwa indem die Aufzeichnung nur noch bewegungsgesteuert erfolgt; entscheidend ist, ob aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Betroffenen weiterhin die naheliegende Befürchtung besteht, erneut zum Gegenstand der Überwachung zu werden (vgl. OLG Köln, 22.06.2016 - Az: 15 U 33/16).
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LG Essen, 30.01.2019 - Az: 12 O 62/18
ECLI:DE:LGE:2019:0130.12O62.18.00
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