Eine Verlängerung eines Mietverhältnisses setzt eine wirksame, nach §§ 164 ff. BGB nachweislich erteilte Vertretungsmacht voraus; allgemeine Behauptungen über eine bestehende Berechtigung genügen nicht. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheidet aus, wenn keine objektiven, dem Vertretenen zurechenbaren Umstände für eine Vertretungsbefugnis erkennbar sind.
Voraussetzungen der Stellvertretung
Eine Verlängerung eines Mietverhältnisses setzt eine wirksame Vertretungsmacht der handelnden Person voraus. Maßgeblich sind die Vorschriften der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB). Eine bindende Erklärung wirkt nur dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie innerhalb einer nachweislich erteilten Vollmacht abgegeben wird. Von einem Vertreter abzugrenzen ist der bloße Geschäftsgehilfe, der beim Vollzug eines Rechtsgeschäfts lediglich tatsächliche Hilfe leistet, ohne selbst eine Willenserklärung für den Vertretenen abzugeben; hierzu zählen etwa Makler, Handelsvertreter, Berater, Dolmetscher und Schreibkräfte.Anforderungen an die Darlegung einer Vollmacht
Fehlt es an einer Organstellung oder einer konkret eingeräumten Vollmacht, kann ein Vertragsschluss keine rechtliche Wirkung entfalten. Allgemeine Behauptungen über eine bestehende Berechtigung genügen nicht. Erforderlich ist eine substantielle Darlegung, wann, durch wen und in welchem Umfang eine Vollmacht erteilt wurde. Überspannte Anforderungen sind hierbei nicht zu stellen; erforderlich ist jedoch zumindest eine Eingrenzung nach Zeit, Ort und Person. Ohne diese Angaben besteht keine Grundlage für eine Beweisaufnahme, da die Ebene des Beweises der des schlüssigen Vorbringens nachgelagert ist. Der Umstand, dass der als Vertreter Auftretende selbst angibt, bevollmächtigt zu sein, bietet für sich genommen keinen Anlass zur Überprüfung im Rahmen einer Beweisaufnahme.Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen ebenfalls nicht vor, wenn keine objektiven Umstände erkennbar sind, die auf eine Vertretungsbefugnis schließen lassen. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Auftreten eines Dritten als Vertreter wissentlich geschehen lässt. Eine Anscheinsvollmacht ist nur dann gegeben, wenn der Vertretene bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass ein Dritter als Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen durfte; dies gilt gleichermaßen für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Bloße Hinweise oder Mitteilungen ohne rechtsgeschäftliche Erklärung - etwa die Mitteilung einer bestehenden Vertragslage per E-Mail im Auftrag einer anderen, nicht vertretungsberechtigten Stelle - genügen dafür nicht.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Essen, 14.01.2019 - Az: 10 S 21/18
ECLI:DE:LGE:2019:0114.10S21.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


