Ein Verbrauchsgüterkauf scheidet aus, wenn sich die gewerbliche Nutzungsabsicht des Käufers - auch ohne ausdrücklichen Hinweis im Kaufvertrag - aus den Gesamtumständen wie Gewerberegistereintrag und eigenen Angaben bei Vertragsschluss ergibt und dies erstinstanzlich tatbestandlich festgestellt wurde.
Eine Arglisthaftung des Verkäufers wegen Verschweigens eines Mangels setzt voraus, dass ihm der Mangel bekannt war oder er ihn zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer hiervon keine Kenntnis hatte.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies den Erwerb eines Transportfahrzeugs, bei dem sich aus dem Kaufvertrag selbst kein Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung ergab. Allerdings war ausweislich einer Auskunft aus dem Gewerberegister bereits seit mehreren Jahren ein Gewerbe für Kleintransporte angemeldet, und ein nach dem Kauf verfasstes Schreiben der Käuferseite trug den Briefkopf eines Transport- und Kurierdienstunternehmens. Zudem hatte das erstinstanzliche Gericht tatbestandlich - und damit gemäß § 314 ZPO für das Berufungsverfahren bindend - festgestellt, dass die Käuferin dem Verkäufer bei Vertragsschluss mitgeteilt hatte, ein Transportunternehmen zu führen und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen zu erwerben.
Eine Arglisthaftung des Verkäufers wegen Verschweigens eines Mangels setzt voraus, dass ihm der Mangel bekannt war oder er ihn zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer hiervon keine Kenntnis hatte.
Wann liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor?
Für die Anwendbarkeit der besonderen Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gemäß §§ 474 ff. BGB kommt es darauf an, ob der Käufer die Kaufsache zu einem Zweck erwirbt, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Fehlt im schriftlichen Kaufvertrag ein ausdrücklicher Hinweis auf eine gewerbliche Verwendungsabsicht, ist damit nicht automatisch von einem Verbrauchergeschäft auszugehen. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände des Vertragsschlusses.Im zu entscheidenden Fall betraf dies den Erwerb eines Transportfahrzeugs, bei dem sich aus dem Kaufvertrag selbst kein Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung ergab. Allerdings war ausweislich einer Auskunft aus dem Gewerberegister bereits seit mehreren Jahren ein Gewerbe für Kleintransporte angemeldet, und ein nach dem Kauf verfasstes Schreiben der Käuferseite trug den Briefkopf eines Transport- und Kurierdienstunternehmens. Zudem hatte das erstinstanzliche Gericht tatbestandlich - und damit gemäß § 314 ZPO für das Berufungsverfahren bindend - festgestellt, dass die Käuferin dem Verkäufer bei Vertragsschluss mitgeteilt hatte, ein Transportunternehmen zu führen und das Fahrzeug für ihr Einzelunternehmen zu erwerben.
Welche Bindungswirkung entfaltet die tatbestandliche Feststellung des Erstgerichts?
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen. Hat eine Partei gegen eine für sie nachteilige tatbestandliche Feststellung keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt, ist ihr ein hiervon abweichender Vortrag im Berufungsverfahren regelmäßig verwehrt (vgl. OLG Koblenz, 12.06.2012 - Az: 2 U 561/11).Wann haftet der Verkäufer trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses?
Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Sachmängelhaftung ist gemäß § 444 BGB unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Eine Arglisthaftung wegen Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer der Fehler bekannt war oder er ihn zumindest für möglich hielt und dabei billigend in Kauf nahm, dass der Käufer von diesem Fehler keine Kenntnis hatte und den Kaufvertrag bei dessen Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.Urteil freischalten
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OLG Koblenz, 25.02.2013 - Az: 3 U 846/12
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0225.3U846.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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