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Verschleiß ist kein Mangel und berechtigt nicht zum Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Defekt an einem Verschleißteil - hier dem Stellmotor der Kupplung eines Gebrauchtfahrzeugs - begründet keinen Sachmangel im Sinne des § 433 Abs. 1 BGB, wenn das Bauteil seiner bestimmungsgemäßen Abnutzung entsprechend verschlissen ist und der Hersteller die betreffende Konstruktion bewusst gewählt hat. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang greift in einem solchen Fall nicht, wenn das Bauteil keinen Fehler, sondern lediglich einen vorhersehbaren Verschleißzustand aufweist.

Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleiß

Gemäß § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Frei von Sachmängeln ist die Sache, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder - soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt - sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt, ist der Zustand der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich. Typischer, bestimmungsgemäßer Verschleiß begründet grundsätzlich keinen Sachmangel, wenn der eingetretene Defekt auf die natürliche Abnutzung eines dafür anfälligen Bauteils zurückzuführen ist.

Verschleißteil als eigenständige Kategorie

Teile, die konstruktionsbedingt einem regulären Abnutzungsprozess unterliegen, sind als Verschleißteile einzuordnen. Ein Defekt an einem solchen Bauteil stellt dann keinen Sachmangel dar, wenn der Verschleiß dem typischen Nutzungsverhalten entspricht und keine äußere Einwirkung oder produktionsseitige Fehlerursache feststellbar ist. Vorliegend stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass der Defekt am Stellmotor der Kupplung (elektromechanischer Kupplungsaktuator) allein auf Verschleiß zurückzuführen war und keine äußere Einwirkung als Ursache in Betracht kam. Das Bauteil war nach einer Laufleistung von rund 98.863 Kilometern verschlissen - ein bei diesem Fahrzeugmodell bekanntes und dokumentiertes Schadensbild, das typischerweise zwischen 80.000 und 120.000 Kilometern eintritt.


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AG Rheine, 10.09.2020 - Az: 4 C 248/19

ECLI:DE:AGST3:2020:0910.4C248.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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