Wer neue, der Buchpreisbindung unterliegende Bücher regelmäßig und in nennenswerter Anzahl über eine Internetauktionsplattform veräußert, handelt „geschäftsmäßig“ im Sinne des § 3 BuchpreisbindungsG und muss den gebundenen Ladenpreis einhalten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. „Letztabnehmer“ im Sinne des § 2 Abs. 3 BuchpreisbindungsG, der von der Preisbindung nicht mehr erfasst wird, kann dabei nur sein, wer das Buch zuvor selbst wenigstens einmal entgeltlich zum gebundenen Preis erworben hat.
Zu klären war im vorliegenden Fall, unter welchen Voraussetzungen auch der Verkauf über eine private Internetauktionsplattform als geschäftsmäßiges Handeln in diesem Sinne einzustufen ist und wer als „Letztabnehmer“ im Sinne des Gesetzes gilt. Ein Verkäufer hatte eine größere Anzahl neuer, mit Copyright-Vermerk versehene Bücher über ein Online-Auktionshaus zu Preisen, die regelmäßig unterhalb des gebundenen Ladenpreises lagen, angeboten.
Die Veräußerung einer größeren Anzahl preisgebundener Bücher innerhalb eines kurzen Zeitraums ist im privaten Rechtsverkehr unüblich und kann bereits für sich genommen die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns rechtfertigen, wenn das Angebot verlagsneuer Bücher gleichförmig und fortgesetzt zum wiederkehrenden Bestandteil der Betätigung gemacht wird. Ob der Verkäufer daneben auch andere Gegenstände aus privaten Sammlungen veräußert oder der Bücherverkauf nur einen untergeordneten Teil seiner Aktivität ausmacht, ist insoweit unerheblich.
Worum geht es bei der Buchpreisbindung im Internethandel?
Das Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchpreisbindungsG) verpflichtet denjenigen, der Bücher geschäftsmäßig an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 BuchpreisbindungsG festgesetzten Preis einzuhalten (§ 3 BuchpreisbindungsG). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach § 9 Abs. 1 BuchpreisbindungsG einen Unterlassungsanspruch begründen, der von Gewerbetreibenden geltend gemacht werden kann, die selbst Bücher vertreiben (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BuchpreisbindungsG).Zu klären war im vorliegenden Fall, unter welchen Voraussetzungen auch der Verkauf über eine private Internetauktionsplattform als geschäftsmäßiges Handeln in diesem Sinne einzustufen ist und wer als „Letztabnehmer“ im Sinne des Gesetzes gilt. Ein Verkäufer hatte eine größere Anzahl neuer, mit Copyright-Vermerk versehene Bücher über ein Online-Auktionshaus zu Preisen, die regelmäßig unterhalb des gebundenen Ladenpreises lagen, angeboten.
Wann handelt ein Verkäufer „geschäftsmäßig“?
Für die Anwendbarkeit der Preisbindungsvorschriften genügt bereits ein geschäftsmäßiges Handeln; eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne einer auf dauernde Gewinnerzielung gerichteten berufsmäßigen Tätigkeit ist nicht erforderlich. Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung des Gesetzentwurfs, wer - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Auf die Höhe der erzielten Erlöse oder eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an.Die Veräußerung einer größeren Anzahl preisgebundener Bücher innerhalb eines kurzen Zeitraums ist im privaten Rechtsverkehr unüblich und kann bereits für sich genommen die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns rechtfertigen, wenn das Angebot verlagsneuer Bücher gleichförmig und fortgesetzt zum wiederkehrenden Bestandteil der Betätigung gemacht wird. Ob der Verkäufer daneben auch andere Gegenstände aus privaten Sammlungen veräußert oder der Bücherverkauf nur einen untergeordneten Teil seiner Aktivität ausmacht, ist insoweit unerheblich.
Wann liegt kein „gebrauchtes Buch“ vor?
Von der Preisbindung ausgenommen sind gebrauchte Bücher (§ 3 Satz 2 BuchpreisbindungsG). Bücher, die vom Verkäufer selbst als „ungelesen“, „neu“, „völlig neu“ oder „originalverpackt“ beschrieben und in entsprechendem Zustand angeboten werden, können schon begrifflich und nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als „gebraucht“ eingeordnet werden. Die eigene Produktbeschreibung des Verkäufers ist insoweit maßgeblich für die Einordnung.Urteil freischalten
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OLG Frankfurt, 15.06.2004 - Az: 11 U (Kart) 18/04
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