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Merkantiler Minderwert und UPE-Aufschläge: Was Geschädigte nach einem Unfall verlangen können

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall können sogenannte UPE-Aufschläge auf Ersatzteilpreise erstattungsfähig sein, wenn ein Kfz-Sachverständiger deren regionale Üblichkeit bei markengebundenen Fachwerkstätten feststellt. Auch die Erstattung von Sachverständigenkosten in voller Rechnungshöhe sowie einer sachverständig geschätzten merkantilen Wertminderung bleibt regelmäßig möglich, sofern der Geschädigte weder ein Auswahlverschulden trifft noch eine Überhöhung des Honorars für ihn erkennbar war.

Wann kommt eine fiktive Schadensberechnung?

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls statt der Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erstattungsfähig sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Maßgeblich ist ein objektiver, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab. Bei einer fiktiven Abrechnung, also der Schadensberechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ohne tatsächliche Reparaturdurchführung in der kalkulierten Form, obliegt es dem Sachverständigen, eine Prognose über die bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu erstellen.

Sind UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig?

Die Frage der Erstattungsfähigkeit sogenannter UPE-Aufschläge (prozentuale Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers) im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung steht der Erstattungsfähigkeit entgegen, dass die Aufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht zwingend konkret anfallen (vgl. OLG Hamm, 30.10.2012 - Az: 9 U 5/12). Nach der wohl herrschenden Gegenauffassung sind die Aufschläge hingegen erstattungsfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall zu dem für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zählen.

Von einer Erstattungsfähigkeit ist danach auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten feststellt, dass bei markengebundenen Fachwerkstätten in der maßgeblichen Region typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden. Erhebt der Anspruchsgegner in erster Instanz keine Einwände gegen entsprechende sachverständige Feststellungen, kann ein späteres Bestreiten im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Vorliegend betraf dies die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen, wonach die Erhebung von UPE-Aufschlägen bei markengebundenen Werkstätten im maßgeblichen regionalen Raum branchenüblich sei.

Welche Anforderungen gelten für den Nachweis der Reparaturdauer bei Nutzungsausfall?

Ein geschädigter Fahrzeughalter, der seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann eine Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich für die im Sachverständigengutachten angegebene voraussichtliche Reparaturdauer beanspruchen (vgl. OLG Düsseldorf, 17.12.2007 - Az: 1 U 110/07; OLG Hamburg, 27.10.2004 - Az: 14 U 112/03). Bezieht sich die im Gutachten angegebene Reparaturdauer ausdrücklich auf reine Arbeitstage ohne Wochenend- oder Feiertage, sind bei der Berechnung des Nutzungsausfallzeitraums entsprechende Kalendertage hinzuzurechnen. Ein pauschales Bestreiten der tatsächlichen Reparaturdurchführung genügt den Substantiierungsanforderungen nicht, wenn eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen vorliegt, die eine fachgerechte Durchführung der Reparatur innerhalb der kalkulierten Zeit ausdrücklich bestätigt.

Nach welchen Kriterien wird die merkantile Wertminderung bemessen?

Der merkantile Minderwert erfasst den Schaden, der darin liegt, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur allein wegen des Schadensereignisses geringer bewertet wird. Die Minderbewertung beruht auf der Vorstellung von Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und anschließend reparierte Sachen im Allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit aufweisen, ohne dass ein Zusammenhang etwaiger künftiger Schäden mit dem ursprünglichen Unfallereignis im Einzelfall nachweisbar sein müsste (vgl. BGH, 03.10.1961 - Az: VI ZR 238/60; BGH, 18.09.1979 - Az: VI ZR 16/79).


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OLG Frankfurt, 21.04.2016 - Az: 7 U 34/15

ECLI:DE:OLGHE:2016:0421.7U34.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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