Für die Geltendmachung eines
Totalschadens ist der
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs maßgeblich. Die Darlegungslast liegt beim Geschädigten, der den Wert substantiiert vortragen und belegen muss.
Auch wenn
Vorschäden abgrenzbar sind, genügt es nicht, den Wiederbeschaffungswert ohne nähere Darstellung zu behaupten. Nach gefestigter Rechtsprechung ist in diesen Fällen erforderlich, dass ein Privatgutachten vorgelegt wird, welches die Vorschäden berücksichtigt und dokumentiert (vgl. OLG Hamm, 03.08.2018 - Az: 9 U 111/18; OLG Celle, 08.02.2017 - Az:
14 U 119/16; OLG Düsseldorf, 19.05.2015 - Az: I-1 U 116/14). Zusätzlich muss der Geschädigte darlegen und unter Beweis stellen, dass dem Gutachter sämtliche Vorschäden bekannt waren (OLG Hamm, 27.02.2014 - Az: I-6 U 147/13; KG, 27.08.2015 - Az:
22 U 152/14).
Werden Vorschäden nicht offengelegt oder fehlen entsprechende Gutachten, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts. Die Darlegungs- und Beweislast umfasst auch den Nachweis, dass Reparaturen fachgerecht durchgeführt wurden. Andernfalls ist eine verlässliche Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts ausgeschlossen.