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Nachehelicher Unterhalt: Wer muss beweisen, dass kein Mini- oder Midi-Job möglich ist?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht nur keine Vollzeitstelle, sondern auch keine geringfügige Beschäftigung oder Teilzeittätigkeit im Rahmen der sogenannten Gleitzone (Midi-Job) finden kann.

Beweislast bei Erwerbslosigkeit: Mini-Job und Midi-Job eingeschlossen

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann (vgl. BGH, 10.11.2010 - Az: XII ZR 197/08; BGH, 26.10.2011 - Az: XII ZR 162/09; BGH, 07.12.2011 - Az: XII ZR 159/09; BGH, 16.12.1987 - Az: IVb ZR 102/86). Soweit der Unterhaltsbedarf daraus resultiert, dass der Berechtigte überhaupt keine Erwerbstätigkeit erlangen kann, richtet sich der Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB. Dieser setzt die konkrete Feststellung voraus, inwiefern eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erlangt werden kann.

Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den unterhaltsberechtigten Ehegatten umfassend: Er muss nicht nur nachweisen, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitstelle hat, sondern ebenso, dass ihm auch eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job i.S.d. § 8 SGB IV) und eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Midi-Job, monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800 EUR) nicht möglich sind (vgl. BGH, 21.09.2011 - Az: XII ZR 121/09; BGH, 30.07.2008 - Az: XII ZR 126/06). Die bloße Feststellung fehlender Vollzeitchancen genügt nicht. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine ältere Frau ohne Berufsausbildung generell keine Teilzeitbeschäftigung finden könne, existiert nicht. Zwischen Vollzeitbeschäftigung und Mini-Job bestehen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten - insbesondere die sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung sowie die Kombination mehrerer geringfügiger Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 SGB IV -, die im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik in der Altersgruppe älterer Frauen durchaus relevant sind. Gegebenenfalls ist zur Beurteilung der Erwerbschancen eine sachverständige Auskunft, etwa des zuständigen Jobcenters, einzuholen. Das Risiko, dass sich das Fehlen einer realen Beschäftigungschance - insbesondere bei mangelnden Eigenbemühungen - nur schwer feststellen lässt, trägt der Unterhaltsberechtigte.

Angemessenheit der Erwerbstätigkeit

Die seit dem 01.01.2008 geltende Fassung des § 1574 Abs. 2 BGB bestimmt die Angemessenheit einer zumutbaren Erwerbstätigkeit vorrangig nach Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Erwerbstätigkeit, Lebensalter und Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse fungieren dabei nicht mehr als gleichberechtigtes Kriterium, sondern lediglich als Billigkeitskorrektiv: Eine Tätigkeit ist dann nicht mehr angemessen, wenn sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre (BT-Drucks. 16/1830 S. 17). Gehobene Tätigkeiten im Einzelhandel oder im Bürobereich können trotz langjähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und ehelicher Verhältnisse als Unternehmensgattin zumutbar sein.


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