Beabsichtigt ein Elternteil, der bislang die gemeinsamen Kinder überwiegend betreut hat, mit diesen dauerhaft ins Ausland überzusiedeln, während der andere Elternteil im Inland verbleibt, ist über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach
§ 1671 BGB zu entscheiden. Maßstab dieser Entscheidung ist ausschließlich das
Kindeswohl. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils gemäß Art. 2 Abs. 1 GG steht dabei nur mittelbar in Rede, indem dieser durch eine kindeswohlbedingte Regelung in seiner Freiheit beeinträchtigt wird, gleichzeitig auszuwandern und sein Elternrecht im bisherigen Umfang wahrzunehmen. Demgegenüber sind die beiderseitigen Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unmittelbar gegeneinander abzuwägen. Dem Familiengericht stehen keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils zu beschränken; seine Befugnisse beschränken sich auf das Kind.
Tatsächlicher Ausgangspunkt der Kindeswohlprüfung muss stets sein, dass der betreuende Elternteil seinen Auswanderungswunsch in die Tat umsetzt. Die Motive für den Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts; es kommt nicht darauf an, ob triftige Gründe angeführt werden können. Die Entscheidung hat auf der Grundlage zweier tatsächlicher Alternativen zu erfolgen: Auswanderung mit dem bislang betreuenden Elternteil oder Verbleib des Kindes beim im Inland verbliebenen Elternteil. Die Abwägung der für das Kind mit einer bestimmten Sorgerechtslage verbundenen Vor- und Nachteile ist stets aufgrund einer umfassenden Würdigung der im Einzelfall berührten Kindeswohlgesichtspunkte zu treffen. Rechtliche oder tatsächliche Vermutungen, die im Zweifelsfall für oder gegen eine Auswanderung sprechen, gibt es nicht.
Maßgebliche Kriterien im Rahmen der Kindeswohlentscheidung sind die Erziehungseignung der Eltern, die emotionalen Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille. Für die Beurteilung der Erziehungseignung ist insbesondere die Fähigkeit des jeweiligen Elternteils von Bedeutung, die Kinder geistig und seelisch ausreichend zu fördern. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung, für einen der Begabung des Kindes entsprechenden Schulbesuch Sorge zu tragen. Die nachhaltige Weigerung, Kinder in das Schulsystem einzugliedern, oder die Durchführung einer längerfristigen „Auszeit“ vom geregelten Schulbetrieb ohne gleichwertige Bildungsalternative kann die Förderkompetenz des betreffenden Elternteils erheblich in Frage stellen. Ein solches Verhalten ist mit dem wohlverstandenen Kindeswohl von vornherein nicht zu vereinbaren, da es den Kindern - gerade im Hinblick auf den erforderlichen Wiedereinstieg - neue, gegebenenfalls gravierendere Probleme bereitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schulbesuch nicht nur der Wissensvermittlung dient, sondern auch der sozialen Eingliederung und dem Erwerb sozialer Kompetenzen, wie der Umgang mit Gleichaltrigen und Autoritätspersonen.
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