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Gemeinsames Sorgerecht trotz Streit: Kommunikationsprobleme reichen nicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist die gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits dann zulässig, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht - ein positiver Nachweis des Kindeswohlvorteils ist nicht erforderlich. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern schließen die gemeinsame Sorge nicht aus, sofern sie sich nicht auf sorgerechtliche Kernfragen beziehen und das Kind nicht erheblich belasten.

Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB steht nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu, soweit das Familiengericht diese auf Antrag eines Elternteils überträgt. Gemäß § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgt die Übertragung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Gesetzgeber hat damit bewusst einen negativen Prüfungsmaßstab gewählt: Nicht der Antragsteller muss nachweisen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient, sondern es muss feststellbar sein, dass sie dem Kindeswohl widerspricht. Die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge sind daher nicht zu hoch anzusetzen.

Eine Besonderheit gilt für den Fall, dass der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung entgegenstehen könnten, und solche auch nicht ersichtlich sind: § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB normiert in diesem Fall die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Erhebt der betreuende Elternteil hingegen substanziierte Einwände, entfällt diese Vermutungswirkung. Das Gericht hat dann eine umfassende Prüfung vorzunehmen, ob die vorgetragenen Gründe tatsächlich einen Widerspruch zum Kindeswohl begründen.

Im Rahmen dieser Prüfung setzt die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern voraus - im Übrigen jedoch lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung. Entscheidend ist dabei die inhaltliche Qualität der Kommunikation in sorgerechtlichen Fragen. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Elternteilen, die sich vorrangig auf Umgangsregelungen - also auf die praktische Durchführung von Besuchskontakten - beziehen, begründen für sich allein keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Sorgerechts. Maßgeblich ist vielmehr, ob in den eigentlichen Sorgerechtsangelegenheiten, etwa schulische Belange, medizinische Entscheidungen oder religiöse Erziehung, nachhaltige und unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten bestehen.

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