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Unterhaltsrecht: Kostenübernahme für Auslandsaufenthalte im Rahmen eines Schüleraustausches

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Übernahme von Ausbildungskosten durch den Unterhaltspflichtigen setzt Bedürftigkeit des Berechtigten sowie Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Diese Anforderungen gelten sowohl für laufenden Bedarf als auch für Sonderbedarf nach § 1613 Absatz 2 BGB. Auch außergewöhnlich hohe und unregelmäßig anfallende Kosten müssen aus objektiver Sicht als notwendig erscheinen, um berücksichtigt werden zu können.

Ein längerfristiger Schüleraustausch, etwa in Kanada oder den USA, überschreitet den angemessenen Ausbildungsbedarf. Solche Aufenthalte können zwar von Nutzen sein, stellen jedoch eine überobligatorische Förderung dar, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht. Maßgeblich ist, dass ein Auslandsaufenthalt weder allgemein üblich noch erforderlich ist, um eine schulische Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Auch wenn Schüleraustausche im schulischen Alltag zugenommen haben, bleibt die Mehrzahl der Schüler auf kürzere und weniger kostenintensive Sprachaufenthalte beschränkt, die sich nicht mit einem halbjährigen Aufenthalt in Übersee vergleichen lassen.

Besondere Fördermaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn konkrete Defizite das Bestehen der Abschlussprüfung erheblich gefährden. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch auf die Finanzierung von zeitlich und inhaltlich angemessenem Nachhilfeunterricht. Ein weitergehender Anspruch auf umfassende Ausgleichsmaßnahmen besteht nicht, wenn die schulischen Schwierigkeiten auf fehlende Begabung oder mangelnden Fleiß zurückzuführen sind.

Die Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes stellt daher keine notwendige Ausbildungskostenposition dar, sondern eine besonders herausgehobene Förderung, die nur von Eltern mit überdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit freiwillig übernommen werden kann. Ein Anspruch auf Kostenübernahme im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts besteht nicht.


OLG Naumburg, 08.04.1999 - Az: 3 UF 98/98

ECLI:DE:OLGNAUM:1999:0408.3UF98.98.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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