Eltern sind grundsätzlich berechtigt, gegenüber ihrem unverheirateten Kind zu bestimmen, auf welche Weise sie Unterhalt leisten wollen (§ 1612 Abs. 2 BGB). So können sie beispielsweise festlegen, das der Unterhaltsberechtigte im Elternhaus wohnen soll, um damit den Barunterhalt zu reduzieren.
Allerdings müssen die Eltern auch auf die Interessen des Kindes Rücksicht nehmen. Eine tägliche Reisezeit von drei Stunden zum Studienort und zurück braucht ein Student daher nicht zu akzeptieren.
Allerdings müssen die Eltern auch auf die Interessen des Kindes Rücksicht nehmen. Eine tägliche Reisezeit von drei Stunden zum Studienort und zurück braucht ein Student daher nicht zu akzeptieren.
OLG Celle, 25.07.2000 - Az: 12 UF 124/00
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