Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder im Ausland leben und die Reisekosten besonders hoch ausfallen. Die Kosten der Kontaktpflege zum Kind gelten als typische, durch den Kinderfreibetrag beziehungsweise den Familienleistungsausgleich abgegoltene Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung.
Familienbedingte Aufwendungen werden nach der Systematik des Einkommensteuerrechts durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs - also Kinderfreibetrag oder Kindergeld nach § 32 Abs. 6, § 31 EStG - abgegolten. Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise bereits abgegoltenen Aufwendungen zählen regelmäßig auch die Kosten für Fahrten zum Besuch naher Angehöriger. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Kosten eines alleinstehenden oder getrennt lebenden Elternteils für Fahrten zu einem Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge beziehungsweise in Ausübung des Umgangsrechts wie im entschiedenen Fall mit rund 16.000 Euro für Flüge in die USA. Der Gesetzgeber hatte den früher in § 33a Abs. 1a EStG a.F. geregelten Freibetrag zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses bewusst aufgehoben, da nach mehrmaliger Anhebung des Kinderfreibetrags dessen Abgeltungswirkung auch für Umgangskosten als ausreichend angesehen wurde.
Ein anteiliger Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG scheidet ebenfalls aus, wenn die besuchte Auslandsschule keine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule beziehungsweise anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule ist und es sich auch nicht um eine von der Kultusministerkonferenz anerkannte deutsche Schule im Ausland handelt.
Warum sind Besuchskosten zum Kind keine außergewöhnliche Belastung?
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes. Zwangsläufig sind Aufwendungen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und sie den Umständen nach notwendig sind sowie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen nur dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch der Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Typische Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen, da sie bereits durch den Grundfreibetrag berücksichtigt werden.Familienbedingte Aufwendungen werden nach der Systematik des Einkommensteuerrechts durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs - also Kinderfreibetrag oder Kindergeld nach § 32 Abs. 6, § 31 EStG - abgegolten. Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise bereits abgegoltenen Aufwendungen zählen regelmäßig auch die Kosten für Fahrten zum Besuch naher Angehöriger. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Kosten eines alleinstehenden oder getrennt lebenden Elternteils für Fahrten zu einem Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge beziehungsweise in Ausübung des Umgangsrechts wie im entschiedenen Fall mit rund 16.000 Euro für Flüge in die USA. Der Gesetzgeber hatte den früher in § 33a Abs. 1a EStG a.F. geregelten Freibetrag zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses bewusst aufgehoben, da nach mehrmaliger Anhebung des Kinderfreibetrags dessen Abgeltungswirkung auch für Umgangskosten als ausreichend angesehen wurde.
Ändert die Einführung des Umgangsrechts nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz etwas an dieser Bewertung?
Die zivilrechtlichen Änderungen zum Umgangsrecht durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist nach § 1684 Abs. 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sodass die hierfür entstehenden Aufwendungen als zwangsläufig anzusehen sind. Die aus dieser Rechtspflicht entstehenden Kosten gehören jedoch weiterhin zu den typischen Kosten der Lebensführung und werden dadurch nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Weder das Getrenntleben eines Elternteils von seinen Kindern noch die dadurch entstehenden Umgangskosten sind als außergewöhnlich zu qualifizieren, da eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich ist, etwa bei Auslandsschulbesuch, auswärtiger Berufsausbildung oder Schüleraustausch.Wie verhält es sich mit Prozesskosten zur Durchsetzung des Umgangsrechts?
Von den Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts sind Aufwendungen für einen Rechtsstreit über das Umgangsrecht selbst zu unterscheiden. Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen. Das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern wurde als ein solcher Bereich angesehen, weshalb bei einer grundlosen Verweigerung des Umgangsrechts die Kosten eines Prozesses zur Durchsetzung dieses Umgangs aus tatsächlichen Gründen als zwangsläufig und außergewöhnlich beurteilt wurden (vgl. BFH, 04.12.2001 - Az: III R 31/00). Aus der Einordnung des Umgangsrechts als Teil des Kernbereichs menschlichen Lebens lässt sich jedoch nicht ableiten, dass auch die für die tatsächliche Ausübung des Umgangs entstehenden Kosten - anders als die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung - außergewöhnlich wären.Sind Besuchskosten unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten abziehbar?
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen. Besuche, die der Vermeidung krankhafter Anpassungsstörungen bei den Kindern dienen sollen, ohne dass eine bereits bestehende Krankheit behandelt wird, erfüllen diese engen Voraussetzungen nicht.Ist die gesetzliche Abgeltungsregelung verfassungsrechtlich zu beanstanden?
Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Regelungsspielraums. Auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. In welchem Umfang für den Umgang mit dem Kind Aufwendungen erbracht werden müssen, ist von Fall zu Fall verschieden und weitgehend von der persönlichen Lebensgestaltung des nicht sorgeberechtigten Elternteils abhängig. Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da typisierend die existenznotwendigen Mindestaufwendungen bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen anzusetzen sind. In welchem Umfang der Umgang mit dem Kind durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung erleichtert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers.Wie werden Schulgeldzahlungen für eine Auslandsschule steuerlich behandelt?
Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, wozu auch die Schulausbildung zählt, sind nach § 33a Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Ein Abzug kommt nur dann in Betracht, wenn durch außergewöhnliche Umstände - etwa eine Krankheit des Kindes - zusätzliche, durch den Ausbildungsfreibetrag und den Familienleistungsausgleich nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen. Erforderlich sind hierfür unmittelbare Krankheitskosten, die ausschließlich der Heilung einer Krankheit dienen oder die Krankheit erträglicher machen sollen. Der Umstand, dass eine Privatschule durch kleine Klassenverbände eine individuelle Betreuung sicherstellt und dadurch Anpassungsstörungen vorbeugen soll, genügt hierfür nicht. § 33 EStG ist nicht anwendbar, wenn ein Kind aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen eine Privatschule besucht, da es sich dabei um Kosten der Berufsausbildung und nicht um Krankheitskosten handelt.Ein anteiliger Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG scheidet ebenfalls aus, wenn die besuchte Auslandsschule keine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule beziehungsweise anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule ist und es sich auch nicht um eine von der Kultusministerkonferenz anerkannte deutsche Schule im Ausland handelt.
BFH, 27.09.2007 - Az: III R 28/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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