Ein vorläufiger teilweiser Ausschluss vom Schulbesuch nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG ist rechtmäßig, wenn von einem Schüler aufgrund wiederholter gewalttätiger Vorfälle eine Gefährdung für Mitschüler oder Lehrkräfte ausgeht und diese Gefahr nicht durch mildere Mittel abwendbar ist. Die Schule muss dabei weder ein optimales Deeskalationsverhalten anderer Personen unterstellen noch eine etwaige krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Schülers berücksichtigen, da die Vorschrift allein dem Schutz Dritter vor einer fortbestehenden Gefahr dient.
Da es sich bei der Sicherungsmaßnahme um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Aus dem präventiven Charakter der Norm als Instrument der Gefahrenabwehr folgt, dass nachträgliche Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen sind.
Bei der Einschätzung der von einem Schüler ausgehenden Gefährdung muss die Schule nicht unterstellen, dass andere betroffene Personen - insbesondere Mitschüler - in Konfliktsituationen stets deeskalierend oder optimal reagieren. Vielmehr darf die Schule davon ausgehen, dass Beteiligte das impulsive Verhalten eines gefährdenden Schülers im Einzelfall nicht vorhersehen können oder im Rahmen eines Konflikts hierauf keine Rücksicht nehmen. Eine etwaige krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Schülers sowie eine nachträgliche Entschuldigung sind für die Gefahrenprognose nur insoweit von Bedeutung, als sie sich auf die Einschätzung der fortbestehenden Gefährdung auswirken; eine fehlende subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens steht der Annahme einer objektiven Gefährdung im Sinne der Vorschrift nicht entgegen, da die Norm allein dem Schutz der gefährdeten Dritten dient.
Vorliegend stützte die Schule die Gefährdungsprognose auf einen Vorfall, bei dem der betroffene Schüler im Nachgang zum Unterricht ein Buch gegen eine Lehrkraft warf, sowie auf mehrere vorangegangene körperliche Übergriffe auf Mitschüler im vorangegangenen Schuljahr. Der zunächst umfassende, später auf den Nachmittagsunterricht beschränkte Ausschluss wurde damit begründet, dass sich die festgestellten Konfliktsituationen überwiegend in der Zeit nach der Mittagspause ereigneten und eine anderweitige Beschulung in der Parallelklasse aufgrund der dort bestehenden Klassensituation nicht umsetzbar war. Das Zuwarten der Schule mit der Weiterleitung des Antrags auf eine endgültige Ordnungsmaßnahme im Hinblick auf einen anstehenden Beratungstermin der Eltern zu einem freiwilligen Schulwechsel wurde als zeitlich hinreichend eingegrenzt und damit als noch zulässig angesehen.
Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG
Art. 87 Abs. 1 BayEUG ermöglicht den vorläufigen Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Schulbesuch auch bei bestehender Schulpflicht, wenn deren bzw. dessen Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften, sonstigem Personal oder anderen Personen im Rahmen der schulischen Ausbildung gefährdet und diese Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Maßnahme endet spätestens mit der Vollziehbarkeit einer endgültigen Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, die Überweisung an eine Förderschule oder die Aufnahme in eine andere geeignete Einrichtung (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf, umfasst die Ermächtigung nicht nur den vollständigen, sondern auch den teilweisen vorläufigen Ausschluss vom Unterricht.Da es sich bei der Sicherungsmaßnahme um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Aus dem präventiven Charakter der Norm als Instrument der Gefahrenabwehr folgt, dass nachträgliche Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen sind.
Wie ist die Gefährdungsprognose vorzunehmen?
Die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vorliegt, erfordert eine Prognoseentscheidung darüber, ob eine akute Gefährdungssituation anzunehmen ist. Maßgeblich für diese Prognose können wiederholte gewalttätige Vorfälle gegenüber Mitschülern oder Lehrkräften sein, etwa körperliche Angriffe oder das Werfen von Gegenständen.Bei der Einschätzung der von einem Schüler ausgehenden Gefährdung muss die Schule nicht unterstellen, dass andere betroffene Personen - insbesondere Mitschüler - in Konfliktsituationen stets deeskalierend oder optimal reagieren. Vielmehr darf die Schule davon ausgehen, dass Beteiligte das impulsive Verhalten eines gefährdenden Schülers im Einzelfall nicht vorhersehen können oder im Rahmen eines Konflikts hierauf keine Rücksicht nehmen. Eine etwaige krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Schülers sowie eine nachträgliche Entschuldigung sind für die Gefahrenprognose nur insoweit von Bedeutung, als sie sich auf die Einschätzung der fortbestehenden Gefährdung auswirken; eine fehlende subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens steht der Annahme einer objektiven Gefährdung im Sinne der Vorschrift nicht entgegen, da die Norm allein dem Schutz der gefährdeten Dritten dient.
Wann ist die Gefahr nicht anders abwendbar?
Das Tatbestandsmerkmal der fehlenden anderweitigen Abwendbarkeit setzt voraus, dass mildere, ebenso geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen oder nicht umsetzbar sind. Beschränkt sich die Maßnahme auf einen zeitlichen Teilbereich des Unterrichts, in dem sich die gefährdenden Vorfälle nach den Erfahrungen der Schule überwiegend ereignet haben, ist dies nicht zu beanstanden, sofern eine anderweitige Beschulung - etwa in einer Parallelklasse - aufgrund der dortigen Gegebenheiten nicht umsetzbar ist.Welche formellen Anforderungen bestehen an die Anordnung?
Die Sicherungsmaßnahme ist von der hierfür zuständigen Schulleitung zu erlassen. Die für andere Ordnungsmaßnahmen vorgesehenen besonderen Anhörungsrechte gelten für die Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG nicht. Ein etwaiger Mangel der allgemeinen Anhörung des Betroffenen kann durch eine nachträgliche Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Eine mündliche Anordnung der Maßnahme ist nicht ausgeschlossen.Welche zeitlichen Grenzen gelten für den vorläufigen Ausschluss?
Aus dem begleitenden Charakter der Sicherungsmaßnahme als Instrument zur Überbrückung des Zeitraums bis zur endgültigen Entscheidung folgt eine Verpflichtung der Schule, das Verfahren zur Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung von Amts wegen zu betreiben. Ein vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch wird rechtswidrig, wenn das hierfür erforderliche Verfahren nicht weiter betrieben wird (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei der vorläufigen denkmalrechtlichen Unterschutzstellung VG Gelsenkirchen, 19.03.1998 - Az: 16 K 5383/95; VG München, 03.05.2022 - Az: M 3 K 17.2574). Ein zeitlich begrenztes Zuwarten, etwa um den Eltern eines betroffenen Schülers die Möglichkeit einer eigeninitiativen Lösung wie den freiwilligen Schulwechsel einzuräumen, stellt für sich genommen noch kein Nichtbetreiben des Verfahrens dar, sofern die Schule den Fortgang im Blick behält und das Verfahren bei Ausbleiben einer zeitnahen Lösung zügig weiterverfolgt.Vorliegend stützte die Schule die Gefährdungsprognose auf einen Vorfall, bei dem der betroffene Schüler im Nachgang zum Unterricht ein Buch gegen eine Lehrkraft warf, sowie auf mehrere vorangegangene körperliche Übergriffe auf Mitschüler im vorangegangenen Schuljahr. Der zunächst umfassende, später auf den Nachmittagsunterricht beschränkte Ausschluss wurde damit begründet, dass sich die festgestellten Konfliktsituationen überwiegend in der Zeit nach der Mittagspause ereigneten und eine anderweitige Beschulung in der Parallelklasse aufgrund der dort bestehenden Klassensituation nicht umsetzbar war. Das Zuwarten der Schule mit der Weiterleitung des Antrags auf eine endgültige Ordnungsmaßnahme im Hinblick auf einen anstehenden Beratungstermin der Eltern zu einem freiwilligen Schulwechsel wurde als zeitlich hinreichend eingegrenzt und damit als noch zulässig angesehen.
VG München, 13.03.2023 - Az: M 3 S 23.705
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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