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Gewaltschutzverfahren: Anerkenntnis allein reicht für Kontaktverbot nicht aus

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Annäherungs- und Kontaktverbot nach § 1 GewSchG darf nicht allein auf ein im Termin erklärtes Anerkenntnis des Antragsgegners gestützt werden. Da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Entscheidungen aufgrund eines Anerkenntnisses grundsätzlich nicht ergehen dürfen, bleibt das Gericht gemäß § 26 FamFG zur Amtsermittlung verpflichtet; eine Begründung kann nur unter den engen Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 FamFG entbehrlich sein.

Reichweite der Amtsermittlungspflicht in Gewaltschutzverfahren

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Gewaltschutzverfahren nach § 1 GewSchG zählt, darf eine Entscheidung grundsätzlich nicht auf ein Anerkenntnis, einen Verzicht oder eine Säumnis eines Beteiligten gestützt werden. Das Gericht bleibt vielmehr gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Beteiligter im Termin eine zustimmende Erklärung abgibt, da die Amtsermittlung der Funktion dient, den Sachverhalt unabhängig von Parteivorbringen vollständig aufzuklären.

Vorliegend hatte das Amtsgericht seine Entscheidung über das beantragte Annäherungs- und Kontaktverbot allein auf ein im Anhörungstermin protokolliertes Anerkenntnis des Antragsgegners gestützt und auf dieser Grundlage von einer Begründung der Entscheidung abgesehen. Dies genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, da die Voraussetzungen für den Erlass der Schutzanordnung - hier insbesondere die im Rahmen von § 1 GewSchG zu berücksichtigenden Gesamtumstände - eigenständig festzustellen und zu würdigen sind.

Wann darf auf eine Begründung verzichtet werden?

§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG erlaubt den Verzicht auf eine Begründung, wenn gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten nicht widerspricht. Letzteres ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensgegenstand nicht streitig ist, gleichwohl aber eine formelle Entscheidung zu treffen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist in jedem Fall, dass für keinen Beteiligten erkennbar eine Beschwer vorliegt.

An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Entscheidung - wie bei einem Annäherungs- und Kontaktverbot nach dem GewSchG - mit einer Strafbewehrung für den Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist und dem betroffenen Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. In einer solchen Konstellation liegt eine Beschwer auf der Hand, sodass eine Begründung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG nicht entbehrlich ist.

Davon zu unterscheiden ist die Begründungserleichterung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 FamFG für Entscheidungen, die aufgrund eines Anerkenntnisses ergehen und entsprechend bezeichnet sind. Eine solche Entscheidung kann nur ergehen, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt, etwa gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Ehe- und Familienstreitsachen. Für Gewaltschutzsachen fehlt eine entsprechende gesetzliche Zulassung, sodass eine Entscheidung aufgrund Anerkenntnisses in diesem Verfahrenstyp ausgeschlossen ist (vgl. OLG Brandenburg, 04.08.2020 - Az: 9 UF 73/20).

Anforderungen an die Begründung der Entscheidung

Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG bedarf eine Entscheidung der Begründung, aus der hervorgeht, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält und wie diese rechtlich gewürdigt werden. Ist der zugrunde liegende Sachverhalt streitig, erfordert dies zusätzlich eine Würdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie gegebenenfalls der erhobenen Beweise. Diese Begründungspflicht dient der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und ermöglicht den Beteiligten sowie dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen.

Folgen des Verfahrensmangels

Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und die Begründungspflicht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Liegt ein solcher Mangel vor und wäre zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig, kann das Beschwerdegericht die Sache gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, sofern ein Beteiligter dies beantragt. Die Zurückverweisung ermöglicht es dem erstinstanzlichen Gericht, die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung nachzuholen und eine den Anforderungen des § 38 Abs. 3 FamFG entsprechende Begründung zu erstellen.


OLG Brandenburg, 27.02.2023 - Az: 13 UF 207/22

ECLI:DE:OLGBB:2023:0227.13UF207.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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