Verfahrensfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt, Erklärungen im Verfahren wirksam selbst oder durch bestellte Vertreter vornehmen oder entgegennehmen zu können. Die Verfahrensfähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen und zugleich Sachentscheidungsvoraussetzung sowie Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder Verfahrenshandlung.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass grundsätzlich von der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten auszugehen ist. Anderes gilt nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfahrensunfähigkeit bestehen. Dem Gericht kommt bei der Beurteilung, ob solche konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sind konkrete Anhaltspunkte gegeben, hat das Gericht von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei der Grundsatz des Freibeweises gilt. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfahrensunfähigkeit, gehen verbleibende Zweifel nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Lasten des Betroffenen. Anträge Verfahrensunfähiger sind grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen.
Im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes muss auch ein verfahrensunfähiger Beteiligter die Möglichkeit haben, ein Verfahren durch eigene Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, in der Vorinstanz zu Unrecht als verhandlungsunfähig behandelt worden zu sein. Der Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Verfahrensunfähigen greift aber auch dann, wenn derjenige, dessen Verfahrensfähigkeit fraglich ist, sich gegen eine in der Vorinstanz gegen ihn ergangene Sachentscheidung wendet. Mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig würde anderenfalls eine möglicherweise fälschlich ergangene Sachentscheidung bestätigt, obwohl es sich bei der Verfahrensunfähigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung handelt.
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