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Sind heimlich erstellte Tonaufnahmen im Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht verwertbar?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 46 Minuten

Bei heimlich erstellten Tonaufnahmen ist zwecks Beantwortung der Frage, ob sie in einem gerichtlichen Verfahren zu Beweiszwecken verwertet werden können, eine Abwägung zwischen den Interessen, die durch Tonaufnahmen geschützt werden sollen, und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorzunehmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis, das der Vater eingeleitet hatte, nachdem die Mutter im Juni 2021 seinen bis dahin ausgeübten Umgang mit … und … ausgesetzt hatte, behauptete die Mutter u.a., seitens des Vaters Gewalt erlitten zu haben. Sie erstattete gegen den Vater mehrere Strafanzeigen; sämtliche Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Das Jugendamt berichtete bereits damals von massiver Manipulation und Instrumentalisierung der Kinder durch beide Eltern. Der Verfahrensbeistand empfahl u.a. die Unterbringung beider Kinder in einer pädagogischen Fünf-Tagesgruppe. Durch gerichtlich gebilligten Vergleich vom 19. Juli 2021 verpflichteten sich die Eltern zu den diesbezüglich erforderlichen Mitwirkungshandlungen und regelten den Umgang des Vaters mit den Kindern sowie – für die Zeit ab Beginn der Unterbringung – denjenigen beider Eltern.

Diese Unterbringung begann sodann im September 2021. … kehrte im Februar 2022 – im elterlichen Einvernehmen – in den Haushalt der Mutter zurück; … wurde von der Mutter später – am 4. März 2022 – eigenmächtig aus der Wohngruppe heraus- und zu sich genommen, was der Vater nachfolgend hinnahm.

Im Februar 2023 leitete der Vater beim Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig ein Verfahren ein. Durch Beschluss vom 24. Februar 2023 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig nach mündlicher Erörterung vom 24. Februar 2023 beiden Eltern vorläufig die Gesundheitssorge und in diesem Rahmen das Aufenthaltsbestimmungsrecht – sowie das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und des väterlichen Umgangsrechts und übertrug diese Sorgeteilbereiche dem Kreisjugendamt Merzig-Wadern als Ergänzungspfleger. In jenem Erörterungstermin verständigten sich die Eltern darauf, wieder Gespräche bei der Lebensberatung – in Merzig – aufzunehmen.

Hintergrund hierfür ist das vorliegende, aufgrund der vom Jugendamt durch die massive Zerstrittenheit der Eltern veranlasste Gefährdungsmitteilung bereits zuvor – unter dem 5. Januar 2023 – eingeleitete Hauptsacheverfahren gewesen, in dem die den Kindern bestellte Verfahrensbeiständin erstmals unter dem 14. Februar 2023 dahin berichtet hatte, dass die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens empfohlen werde, zumal der Vater unter dem 11. Januar 2023 das weiter vorliegende Verfahren anhängig gemacht hatte, in dem er die alleinige elterliche Sorge – und zuletzt hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht – erstrebt und die Mutter spiegelbildlichen Gegenhaupt- und -hilfsantrag gestellt hat. Das Familiengericht hat in der Folgezeit und bis zum Abschluss der ersten Instanz beide Verfahren parallel geführt und durch Beweisbeschluss vom 24. Februar 2023 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Regelung des Sorgerechts, des Aufenthalts und des Umgangs der Kinder angeordnet sowie die Dipl.- Psychologin … zur Sachverständigen bestimmt.

Während des Laufs der Begutachtung ist ab Mai 2023 erneut eine Unterbrechung des väterlichen Umgangs mit den Kindern eingetreten, wegen welcher der Vater beim Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig das Umgangs-Eilverfahren anhängig gemacht hat. Dieser Umgang ist durch gerichtlich gebilligten Vergleich vom 17. November 2023 – in Abänderung vorangegangener Umgangsregelungen – im Sinne unbegleiteter periodischer Wochenendumgänge sowie von Ferienumgängen geregelt worden.

Die Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 17. Januar 2024 erstattet. Sie hat für beide Kinder die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater – sowie deren Aufenthaltnahme in seinem Haushalt – empfohlen und hinsichtlich des künftigen Umgangs der Mutter mit den Kindern die Sicherstellung angemahnt, dass die Mutter anlässlich jener Kontakte die Kinder in Bezug auf den Vater nicht negativ beeinflussen könne; ansonsten werde der Loyalitätskonflikt der Kinder weiter aufrechterhalten, was prognostisch weiter zu hochgradigen Störungen der Kinder führen würde. Ferner müsse sehr schnell eine – dringend notwendige – psychotherapeutische Behandlung für … in die Wege geleitet werden; auch … benötige zeitweise professionelle Hilfe.

Nach Angriffen der Mutter gegen das Gutachten hat das Familiengericht am 29. Februar 2024 beide Kinder persönlich angehört und im Erörterungstermin vom 1. März 2024 das Gutachten ausführlich mündlich erläutern lassen. Die Sachverständige hat ihre Empfehlungen verteidigt und die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft als sinnvoll bezeichnet.

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