Die Anordnung einer Umgangspflegschaft stellt nach herrschender Meinung einen gerichtlichen Eingriff in die elterliche Sorge (konkret: in das Recht zur Aufenthaltsbestimmung) dar.
Ein solcher Eingriff kann, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift deutlich zeigt, nicht konkludent erfolgen. Notwendig ist vielmehr eine konkrete Anordnung durch das Familiengericht.
Der Beschluss des Familiengerichts, mit dem die Vereinbarung der Eltern zum Umgang und zur Umgangspflegschaft gerichtlich gebilligt wurde, ersetzt die nach § 1684 Abs. 3 BGB notwendige Entscheidung nicht. Dies folgt bereits daraus, dass vom Gericht nicht gebilligt werden kann, was von den Eltern nicht vereinbart werden kann.
Ein solcher Eingriff kann, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift deutlich zeigt, nicht konkludent erfolgen. Notwendig ist vielmehr eine konkrete Anordnung durch das Familiengericht.
Der Beschluss des Familiengerichts, mit dem die Vereinbarung der Eltern zum Umgang und zur Umgangspflegschaft gerichtlich gebilligt wurde, ersetzt die nach § 1684 Abs. 3 BGB notwendige Entscheidung nicht. Dies folgt bereits daraus, dass vom Gericht nicht gebilligt werden kann, was von den Eltern nicht vereinbart werden kann.
OLG Bamberg, 15.11.2024 - Az: 7 WF 223/24 e
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