Der
sorgeberechtigte Elternteil kann es untersagen, dass das
Umgangsrecht des anderen Elternteils in Anwesenheit eines Kampfhundes ausgeübt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes M, das mittlerweile 7 Jahre alt ist. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Die Eltern lebten bis Mai 1998 zusammen und seitdem getrennt. Im Haushalt der Eltern befand sich seit dem 1. Lebensjahr des Kindes der Hundemischling „Mira“. Der Vater hat inzwischen geheiratet. In seinem Haushalt lebt außerdem ein weiterer Hund „Tessa“, der der Ehefrau des Vaters gehört. Die Beteiligten streiten darum, welcher Hunderasse dieser Hund angehört und insbesondere, ob „Tessa“ ein sogenannter Kampfhund im Sinne der Berliner Kampfhundeverordnung ist. Die Mutter hält „Tessa“ für einen Staffordshire Bullterrier Mischling. Der Vater, der zunächst ebenfalls dieser Auffassung war, den Hund in jedem Fall aber für harmlos hält, behauptet nunmehr, unter Vorlage eines Privatgutachtens einer Sachverständigen für die Zuordnung von Hunderassen, „Tessa“ sei ein Kerry-Beagle-Boxer-Mix. Die Mutter hält „Tessa“ für einen gefährlichen Hund und hat einen Umgang des Kindes mit seinem Vater in Gegenwart dieses Hundes untersagt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den auch sonst in Einzelheiten streitigen Umgang zwischen Vater und Kind ausführlich geregelt. In Ziffer 11 der Beschlussformel hat es angeordnet, dass der Umgang zwischen Vater und Kind nur in Abwesenheit des Hundes „Tessa“ gestattet ist. Allein hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass der Umgang zwischen Vater und Kind nur in Abwesenheit dieses Hundes gestattet ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Hunderasse das Tier genau angehört bzw. welche Hunderassen bei dem Mischlingshund konkret noch festzustellen sind. An der Richtigkeit des vom Vater eingereichten Privatgutachtens, wonach es sich um einen Kerry-Beagle-Boxer Mischling handeln soll, bestehen zwar erhebliche Zweifel, weil die Mutter nunmehr ein Schreiben der zuständigen Amtstierärztin vom 29. April 2002 vorgelegt hat, wonach das Tier neben anderen Hunderassen deutliche Merkmale eines American-Staffordshire-Terriers aufweise und eindeutig unter die Berliner Kampfhundeverordnung vom 4. Juli 2000 falle. Darauf kommt es aber im Ergebnis für die Frage, ob dem Vater der Umgang in Anwesenheit dieses Hundes zu gestatten ist, nicht entscheidend an.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.