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Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Welche Konsequenzen drohen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Wenn die Eltern getrennt leben, haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Das Kind hat seinerseits das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Gesetz verpflichtet die Eltern - und sonstige Umgangsberechtigte - ausdrücklich zur Kooperation (§ 1684 Abs.2 BGB). Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Wenn der Elternteil, der das Kind betreut, gegen diese Verpflichtung verstößt, kann dies bei hartnäckigem und uneinsichtigem Verhalten seine Erziehungsgeeignetheit in Frage stellen. Dies könnte dann in einem Extremfall auch zu einer Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil führen.

Die Wohlverhaltenspflicht kann auch die Verpflichtung umfassen, zur Verwirklichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes eine Therapie zu machen, um dadurch die Abwehrhaltung gegen das Umgangsrecht und Schwierigkeiten bei seiner Gestaltung zu überwinden (OLG Stuttgart, 26.07.2000 - Az: 17 UF 99/00).

Umgangsvereinbarungen sind zu beachten!

Gerichtlich festgelegte Regelungen zur Durchführung des Umgangsrechts haben die Beteiligten genau zu beachten. Auch eine vor dem Jugendamt protokollierte Vereinbarung kann unter Umständen eine gewisse Verbindlichkeit erlangen. Individuelle Absprachen sollten ebenfalls eingehalten werden, um eine gerichtliche Klärung zu vermeiden.

Von den Beteiligten sind insbesondere zu beachten:

Bestimmungen über die Zeitpunkte, zu denen das Kind beim betreuenden Elternteil abgeholt und vom Umgangsberechtigten zurück gebracht werden muss.

Die Vorbereitung des Kindes für das Umgangsrecht. Das Kind muss nicht nur bei der Abholung durch den Umgangsberechtigten „ausgehfertig“ sein, sondern auch vom betreuenden Elternteil erzieherisch positiv auf das Umgangsrecht eingestimmt werden. Die Eltern - oder sonstige Beteiligte  - sind gehalten, einander ohne offen gezeigte Feindseligkeit zu begegnen und die üblichen Höflichkeitsformen zu wahren. Gerade gegen diese Verpflichtungen wird in der Praxis häufig verstoßen.

Verhinderungsgründe sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Beteiligten sich darauf einrichten können. Ob bei ausgefallenen Besuchsterminen Ersatztermine zur Verfügung gestellt werden müssen, richtet sich einmal nach einer vorhandenen Regelung und ansonsten danach, ob das Wohl des Kindes einen Ersatztermin erfordert. Dies wird bei zeitlich weiter auseinander liegenden Terminen eher der Fall sein als bei Terminen in enger zeitlicher Folge. Da auch diese Frage in der Praxis sehr bedeutsam ist, sollte eine Regelung immer auch die Frage von Ersatzterminen einbeziehen.

Solange sich ein Kind bei einem Elternteil aufhält, kann dieser in „Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung“ allein entscheiden (§§ 1687 Abs.1 S.4, 1687a BGB). Darunter fällt die Gestaltung des Besuchs, die Ernährung, Zeiten der Bettruhe, des Fernsehkonsums, Arztbesuch wegen einer spontan aufgetretenen Erkrankung usw. Nicht darunter fällt aber z.B. die Beteiligung des Kindes an einer gefährlichen Unternehmung oder eine aufschiebbare ärztliche Maßnahme.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigens bereits entschieden, dass familiengerichtliche Auflagen für die Ausübung des Kindesumgangs, die zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung geboten sind, den betroffenen Elternteil nicht in dessen Elternrecht verletzten (BVerfG, 16.06.2021 - Az: 1 BvR 709/21).

Wenn eine Umgangsvereinbarung nicht eingehalten wird

Eltern können eine Umgangsvereinbarung eigenständig treffen oder im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens abstimmen lassen. Wird die getroffene Vereinbarung gerichtlich gebilligt oder durch Beschluss festgelegt, hat sie die Wirkung eines vollstreckbaren Titels und ist wie bereits erwähnt einzuhalten.

Eine informelle, rein private Vereinbarung hingegen entfaltet keine unmittelbare Vollstreckbarkeit, kann aber als Grundlage für ein gerichtliches Verfahren dienen.

Wird der vereinbarte Umgang durch einen Elternteil verweigert oder erheblich eingeschränkt, ist zunächst zu klären, ob es sich um eine private Absprache oder um eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung handelt. Nur letztere kann direkt vollstreckt oder mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Liegt kein gerichtlicher Beschluss vor, bleibt nur der Weg über ein familiengerichtliches Umgangsverfahren, in dem der Umgang verbindlich geregelt werden kann, sofern andere Optionen (z.B. Mediation, Einschaltung des Jugendamtes) nicht zum Erfolg führen oder Erfolg versprechend sind.

Konsequenzen bei Verstoß gegen gerichtlich geregelten Umgang

Ein Verstoß gegen einen rechtskräftigen gerichtlichen Umgangstitel kann weitreichende Konsequenzen haben.

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann nach § 89 FamFG Ordnungsgeld und – bei dessen Uneinbringlichkeit – auch Ordnungshaft verhängt werden (vgl. OLG Frankfurt, 08.07.2020 - Az: 1 WF 102/20). Voraussetzung ist allerdings ein entsprechender Vollstreckungsantrag des berechtigten Elternteils.

Die Höhe eines Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts. Gemäß § 89 Abs. 3 FamFG darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 25 000 € nicht übersteigen. In der Praxis sind Beträge zwischen 500 € und 5.000 € realistisch, wobei bei wiederholten oder hartnäckigen Verstößen auch höhere Beträge verhängt werden können. Ordnungshaft darf nur angeordnet werden, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, was jedoch in der Praxis selten geschieht.

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Stand: 10.12.2018
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