Bei der Durchführung des
Umgangsrechts sind die Eltern gemäß
§ 1684 Abs. 2 S. 1 BGB zum gegenseitigen Wohlverhalten verpflichtet.
Die Wohlverhaltenspflicht kann auch die Verpflichtung umfassen, zur Verwirklichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes eine Therapie zu machen, um dadurch die Abwehrhaltung gegen das Umgangsrecht und Schwierigkeiten bei seiner Gestaltung zu überwinden.
Eine Pflicht zur Therapie kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Umgangsrecht bei einem kleinen Kind für längere Zeit unterbrochen war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB war im vorliegenden Fall zu beachten, dass es nach einem Kontaktverlust von rund zwei Jahren bei dem noch recht kleinen Kind um eine Neuanbahnung regelmäßiger Besuchskontakte geht.
Dieser Situation trägt der Beschwerdeantrag des Vaters keine Rechnung, weil hier ein Umgangsrecht beansprucht wird, welches bei einem Kind im Alter von A. selbst unter optimalen Verhältnissen als äußerst weitgehend anzusehen wäre.
In der hier jedoch gegebenen Anbahnungsphase ist zu berücksichtigen, dass nach den Darlegungen der Sachverständigen das derzeit hohe Konfliktniveau der Eltern untereinander abgebaut werden muß, weil andernfalls die Beziehungs- und Kommunikationsmuster der Eltern die Gefahr traumatisierender Erfahrungen für das Kind beinhalten.
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