Fehlt einem Elternteil die
elterliche Sorge, ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts, von Maßnahmen nach §§
1666,
1666a BGB abzusehen, unzulässig. Nach
§ 59 Abs. 1 FamFG steht das Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in einem eigenen subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Entscheidung die materielle Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert oder seine Rechte beschränkt.
Die Ablehnung von Maßnahmen zum Schutz des
Kindeswohls betrifft ausschließlich das Schutzverhältnis zwischen Staat und Kind, das aus Art. 2 Abs. 1, 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgt. Der Staat übt in diesem Rahmen das sogenannte Wächteramt aus, das allein dem Schutz des Kindes dient. Eine Verpflichtung gegenüber einem Elternteil besteht nicht. Wird ein Eingriff nach § 1666 BGB abgelehnt, so liegt keine Rechtsbeeinträchtigung der Eltern vor. Sie können daher kein hoheitliches Eingreifen gegenüber dem anderen Elternteil beanspruchen (vgl. OLG Brandenburg, 18.11.2021 - Az: 9 UF 154/21; OLG Schleswig, 28.09.2023 - Az: 8 UF 78/23).
Selbst wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil im Verfahren anregt, ihm im Falle eines Entzugs der elterlichen Sorge des anderen Elternteils diese zu übertragen, begründet dies keine eigene Beschwer. Erst wenn ein Eingriff nach § 1666 BGB erforderlich und eine Übertragung nach
§ 1680 Abs. 3 BGB zu prüfen ist, könnte eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen. Wird der Eingriff jedoch abgelehnt, fehlt es an einem Bezugspunkt für ein eigenes Rechtsmittel.
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