Werden Arbeitnehmergruppen, die zunächst einheitlich behandelt wurden, bei der
betrieblichen Altersversorgung nachträglich aufgespalten, bedarf dies besonderer, aus dem Versorgungszweck ableitbarer sachlicher Gründe. Verbesserungen für eine Gruppe sind nur insoweit zulässig, wie sie tatsächlich bestehende Versorgungsunterschiede ausgleichen - eine Überkompensation rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht.
Gleichbehandlungsgrundsatz im Betriebsrentenrecht
Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß
§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer ausdrücklichen Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen; dieser hat damit im Betriebsrentenrecht kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG, 10.12.2002 - Az:
3 AZR 3/02; BAG, 16.02.2010 - Az:
3 AZR 216/09). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, 21.08.2007 - Az:
3 AZR 269/06).
Anforderungen an die Rechtfertigung einer Gruppenbildung
Werden für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Versorgungsleistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachliche Rechtfertigung der Differenzierung. Maßgeblich ist dabei der Regelungszweck: Eine Gruppenbildung ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (vgl. BAG, 13.04.2011 - Az: 10 AZR 88/10). Bei sachverhaltsbezogener Ungleichbehandlung liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz erst bei Willkür vor; bei personenbezogener Ungleichbehandlung genügt es, wenn keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die die Differenzierung tragen können (vgl. BAG, 18.09.2007 - Az:
3 AZR 639/06; BAG, 16.02.2010 - Az:
3 AZR 216/09).
Nachträgliche Aufspaltung einer zunächst einheitlich behandelten Gruppe
Werden
Arbeitnehmer, die zunächst im Wesentlichen gleichbehandelt wurden, nachträglich in verschiedene Gruppen aufgespalten, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Gruppenbildung besonderer, aus dem Zweck der Versorgungsleistungen bestimmbarer Gründe (vgl. BAG, 14.06.1983 - Az: 3 AZR 565/81). Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber das Versorgungswerk für Neueintritte hätte schließen können, rechtfertigt nicht die nachträgliche Differenzierung zwischen bereits einbezogenen Gruppen unter jeweils unterschiedlichen Bedingungen.
Besitzstandsklauseln als Rechtfertigungsgrund
Eine in einer Versorgungsordnung enthaltene Besitzstandsklausel ist nicht ohne Weiteres geeignet, der bisher begünstigten Arbeitnehmergruppe Vergünstigungen vorzuenthalten, die einer anderen Gruppe nachträglich gewährt werden. Soweit der
Arbeitgeber zur Wahrung erworbener Anwartschaften aus Rechtsgründen verpflichtet war, weil keine sachlichen Gründe für Eingriffe in Anwartschaften vorlagen (vgl. BAG, 15.02.2011 - Az: 3 AZR 45/09), ist die Besitzstandsregelung kein eigenständiges Differenzierungskriterium.
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